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Das Neue Arbeitsrecht
Bok av Walter Kaskel
2 sondem zugleich ein Teil des politischen Programms der Arbeiterparteien. Als daher diese Parteien im Deutschen Reich seit Anfang Oktober 1918 zu einer Mitregierung berufen wurden, die sich in der Revolution vom 9. November 1918 zu einer Alleinregierung oder wenigstens einer ausschlaggebenden SteUung in der Regierung umgestaltete, war es natiirlich, daB sogleich eine Revision des bisherigen Arbeitsrechts von der neuen Regierung ins Auge gefaBt wurde. Diese Forderung kam zugleich einem tatsachlich vorhandenen Rechtsbediirfnis entgegen, denn das deutsche Arbeitsrecht war bisher inhaltlich liickenhaft und unzulii.nglich und formell in einer groBenAnzahl innerlich und auBerlich zusammenhangsloser Einzel- 1 bestimmungen verstreut gewesen ). Seinen auBeren Ausdruck fand diese Umwandlung zunachst darin, daB das Arbeitsrecht, das bisher ressortma, /3ig dem Reichs- amt des Innem und nach dessen Teilung dem Reichswirtschafts- amt unterstellt gewesen war, nunmehr einer eigenen obersten ReichsbehOrde, dem Reichsarbeitsamt, unterstellt wurde, das durch ErlaB vom 4. 10. 18 (R.G.BI., S. 1231) errichtet wurde und nach der Neuordnung der VerhaItnisse durch ErlaB vom 21. 3. 19 (R.G.BI. S. 327) die Bezeichnung Reichsarbeits- ministerium erhielt. Und auch in den groBeren Bundesstaaten wurden 8ilsbald Arbeitsministerien bzw. Ministerien fiir soziale 2 Fiirsorge errichtet ). Die neue ReichsbehOrde veroffentlichte alsbald ein Programm, in welchem sie die Reform bzw. Neuausgestaltung einiger wich- tiger Teile des Arbeitsrechts verhieB3), vor allem neben Reformen auf dem Gebiete der Sozialversicherung die Regelung des Arbeits- nachweises, der Erwerbslosenfiirsorge, der Arbeitskammem, Arbeiter- und Angestelltenausschiisse, des Einigungsw6sens, die 1) VgI. Potthoff, Probleme des Arbeitsrechts, Jena 1912, S. 7 u.