Die Neugestaltung der Aktiengesellschaft nach den Vorschriften des mit dem 1. Januar 1900 in Kraft tretenden Handelsgesetzbuchs

Bok av Robert Esser
Dieses historische Buch kann zahlreiche Tippfehler und fehlende Textpassagen aufweisen. Kaufer konnen in der Regel eine kostenlose eingescannte Kopie des originalen Buches vom Verleger herunterladen (ohne Tippfehler). Ohne Indizes. Nicht dargestellt. 1898 edition. Auszug: ...kein Aktionar hat das Recht zu verlangen, dass von ihm gemachte Aeusserungen, gestellte Fragen, ertheilte Antworten u. dgl. m. Aufnahme in dem Protokolle sinden; nur Widerspruche, welche Aktionare gemass 271 Abs. 3 gegen Beschlusse zu Protokoll erklaren, mussen in dasselbe aufgenommen werden. Gemass 259 Abs. 3 sind das nach 258 aufgestellte Verzeichniss der Theilnehmer an der Generalversammlung, sowie die Belege uber die ordnungsmassige Berufung, dem Prototolle beizufugen; der Beifugung der letzteren bedarf es jedoch nicht, wenn dieselben unter Angabe des Inhalts in dem Protokolle aufgefuhrt werden. Nach Abs. 4 des 259 braucht das Protokoll nur von dem Richter oder dem Notar vollzogen zu werden; die Zuziehung von Zeugen ist wie bisher nicht erforderlich. Die Vorschriften der 260 bis 265 uber die ordentliche Generalversammlung, insbesondere uber die Zeit der Berufung, die Vorbereitung und die Beschlussfassung derselben, uber die fur die Aufstellung der Bilanz massgebenden Grundsatze, uber den Reservefonds, sowie uber die Veroffentlichung der genehmigten Bilanz und Gewinn-und Verlustrechnung ersetzen die Art. 239 Abs. 2, 239b, 185 bis 185 und 239, Abs. 2 und weichen in einzelnen Punkten davon ab. Zunachst ist im Eingange des 260 unzweideutiger wie bisher zum Ausdruck gebracht, dass ausschliesslich die Generalversammlung uber die Genehmigung der Jahresbilanz und die Gewinnvertheilung, sowie uber die Entlastung des Vorstandes und auch des Aufsichtsraths zu beschlies