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Handelsrecht für das Versicherungswesen
Bok av Karl Sieg
Lernziele: 1. Rechtsquellen des Handelsrechts schildern. 2. Gewohnheitsrecht, Handelsbrauch und Allgemeine Geschftsbedingungen ge geneinander abgrenzen. Fr jeden in der Versicherungswirtschaft Ttigen sind
Grundkenntnisse im Handelsrecht unerllich. Auf Schritt und Tritt begegnen ihm Erscheinungen, die er nur verstehen kann, wenn er wenigstens mit den Wesenzgen des Handelsrechts vertraut ist. Die Ver sicherungsunternehmen
sind in aller Regel Kaufleute, wovon noch zu sprechen sein wird. An die Beteiligung von Kaufleuten knpft das HGB seine Regeln, wie die berschrift zum 1. Buch und 343 zeigen. Das HGB geht somit von einem subjektiven Merkmal
aus, das heit, die Anwendung wird abhngig gemacht von einer Voraussetzung in der Person eines beteiligten Rechtssubjekts. Den Gegensatz bildet das objektive System, das auf die Natur des betreffenden Geschfts abstellt, wie
es zum Beispiel im WechselG, im ScheckG und im Seehandelsrecht der Fall ist. Welches System magebend sein soll, ist eine Zweckmigkeitsfrage. Das HGB hat sich, wie erwhnt, fr das subjektive System ent schieden. Mehr und
mehr dringt aber die Ansicht durch, da eine objektive Anknpfung, nmlich an das Unternehmen, sinnvoller wre. Einen Schritt in die objektive Anknpfung bedeutet 2 HGB. Eine Annherung der beiden Systeme wird durch eine
weite Auslegung des Scheinkaufmanns oder durch Analogie zu bestimmten Vorschriften des HGB erreicht (vgl. BGH NJW 1952 S. 287 zu 346 HGB).