Das Familienunternehmen
Bok av Georg Farber
Einkiinfte auf FamilienangehOrige zu tibertragen, ist eines der eintraglichsten SteuerspannodeIle, seit das Bundesverfassungsgericht die ZusamrnenveFanlagung von Eheleuten sowie der Eltem mit ihren Kindem als
verfassungswidrig erklart hat. Trotzdem gelingt es den FinanzbehOrden haufig, Obertragungsmodelle bei Fami liengesellschaften, oft nur wegen formeller Verst06e undloder Nachlassigkeiten, aus den Angeln zu heben und sie fUr
die Besteuerung nicht anzuerkennen. Ein geradezu abschreckendes Beispiel wurde im Jahre 1988 vor dem hOchsten Steu ergericht verhandelt und zuungunsten des Familienuntemehmens entschieden. Ein geplagter Steuerzahler (ein
Vater) harte im Jahre 1972 mit seinen Kindem ei ne Kommanditgesellschaft gegriindet. AIle zivilrechtlichen Formvorschriften wurden eingehalten. Nach dem Gesellschaftsvertrag konnten Gesellschafterbe schltisse mit einfacher
Mehrheit gefaBt werden. Dabei standen dem Vater 76, den vier Kindem je 6 Stimmen zu. Bestimmte MaBnahmen des geschiiftsfiihrenden Gesellschafters bedurften einer Zustimmung von 75 v.H. der Stimmen. An den still en Reserven
waren die Kinder beteiligt, soweit diese nach Grundung der KG entstanden waren. Im Jahre 1973 tibertrug die KG ein Betriebsgrundsruck auf ei nes der Kinder, wobei sie davon ausging, daB es Sonderbetriebsvermogen bleibe und
die Obertragung deshalb erfolgsneutral moglich sei. 1m Jahre 1988 entschied der Bundesfinanzhof (Urteil v.ll.l0.1988 VIII R 328/83), die Kinder seien keine Mituntemehmer geworden, die Gewinne und Verluste der KG seien in all
den Jahren allein dem Vater zuzurechnen und die Obertragung des Grundsrucks auf eines der Kinder stelle eine Entnahme dar, die zu einem steuerpflichtigen Entnahmegewinn fuhre.