Die Zivilprozessuale Beiladung Im Klageverfahren Gem. 148 Aktg

Bok av Christian Mencke
Aktionäre haben seit 2005 unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, Ersatzansprüche ihrer AG gegen Organmitglieder im eigenen Namen klageweise geltend zu machen. § 148 AktG gestaltet dieses Klageverfahren näher aus: Unter anderem ist eine Beiladung der AG zum Klageverfahren der Aktionäre vorgesehen; umgekehrt sind diese Aktionäre ihrerseits zum Klageverfahren nach einer (möglichen) Übernahme durch die AG beizuladen. Dem Zivilprozess ist die aus den öffentlich-rechtlichen Verfahrensordnungen bekannte Drittbeteiligungsform der Beiladung weitgehend fremd. Gleichwohl schweigt das Gesetz dazu, was unter der Beiladung gem. § 148 AktG zu verstehen ist. Christian Mencke stellt zunächst die bisherigen - seltenen und uneinheitlichen - Beiladungsfälle im Zivilprozess sowie die öffentlich-rechtliche Beiladung detailliert dar. Er weist sodann nach, dass die Beiladung gem. § 148 AktG eine eigenständige Rechtsfigur ist, die in keiner der bisherigen Beiladungsfälle ein direktes Vorbild hat.