Orderbuchtransparenz, Bietverhalten und Liquiditat

Bok av Andre Kuster-Simic
Ein Paradigma des Borsengesetzes von 1896 ist das Skontrogeheimnis. Auer dem staatlich beauftragten Kursmakler soll niemand Einblick in das Orderbuch nehmen. Damit soll verhindert werden, da Borsenhandler aus den Auftragen der Anleger Ruckschlusse rur ihr eigenes Bietverhalten ziehen konnen, die den Auftraggeber unmittelbar schaden oder die Auftragsausruhrung erschweren. Damit der Kursmakler sein Skontrokenntnis nicht zum Schaden der Auftraggeber nutzt, schrankt das Borsen- gesetz seinen Eigenhandel ein. Mit dem Aufkommen des Bildschirmhandels sind immer mehr Marktorganisatoren dazu ubergegangen, ihren Marktteilnehmern Limite und Stuckzahl der Kauf-und Verkaufsauftrage ohne zeitliche Verzogerung zu zeigen, was gewohnlich damit begrundet wird, zu einem vollkommenen Markt gehore auch Transparenz im Sinne der Offnung des Orderbuchs rur jedermann. Mit dem Skontrogeheimnis und der Orderbuchtransparenz stehen sich zwei kontrare, aber jeweils durchaus vertretbare Positionen gegenuber. Wissenschaftlich ist es reizvoll, diese gegensatzlichen Positionen zu beurteilen. Wegen des zunehmenden Borsenwettbewerbs stellt sich rur Organisatoren von Borsen die eminent praktische Frage, rur welchen Grad an Orderbuchtransparenz sie sich entscheiden sollen. Die Deutsche Borse AG hat sich mit den neuen Eisberg-Auftragen gerade von der Position einer uneingeschrankten Orderbuchtransparenz gelost.