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Die Brandstiftungsdelikte der §§ 306 bis 306c StGB nach dem Sechsten Gesetz zur Reform des Strafrechts.
Bok av Patrick Liesching
Mit Inkrafttreten des Sechsten Gesetzes zur Reform des Strafrechts (6. StrRG) erfuhren die Regelungen des Strafgesetzbuches weitreichende Veränderungen. In erheblichem Ausmaß sind davon auch die Brandstiftungsdelikte der §§ 306 ff. StGB betroffen, die schon seit langem als dringend reformbedürftig angesehen worden waren. Die einschneidenden Veränderungen haben hier nicht nur Auswirkungen auf die Auslegung der einzelnen Tatbestandsmerkmale zur Folge, sondern auch und in besonderem Maße auf die dogmatische Einordung der einzelnen Brandstiftungstatbestände - etwa in die Deliktgruppen der Verletzungsdelikte oder der konkreten bzw. abstrakten Gefährdungsdelikte. Als zentrale Problematik erweist sich hierbei das Verhältnis der "Einfachen Brandstiftung" nach § 306 StGB n.F. zu den übrigen Brandstiftungsdelikten.Nach einer Darstellung der Hauptkritikpunkte an den Brandstiftungsdelikten alter Fassung und älterer Reformbemühungen untersucht der Verfasser eingehend das Verhältnis der "Einfachen Brandstiftung" zu den §§ 306a-306c StGB. Nach einer gründlichen Auslotung der praktischen Anwendungsfelder des Begriffs des "eigenständigen Delikts" schlägt er vor, die einfache Brandstiftung aufgrund der unterschiedlichen Schutzrichtung gegenüber den übrigen Brandstiftungstatbeständen als "delictum sui generis" einzuordnen. Ein Ergebnis, das - wie er aufzeigt - zu angemessenen Resultaten hinsichtlich der Strafdrohung im Einzelfall führt.Im abschließenden 3. Kapitel behandelt Patrick Liesching die Tatbestände der §§ 306-306c StGB im einzelnen, wobei er den Schwerpunkt auf die Auslegung der jeweiligen - teilweise neu eingefügten - Tatbestandsmerkmale legt. Daneben geht es um die Auswirkungen des Reformgesetzes auf bereits zuvor bestehende Streitfragen, wie etwa die nach einer Reduktion des Tatbestandes der schweren Brandstiftung nach § 306a Abs. 1 StGB bei ausgeschlossener Gefährdung oder die Problematik der sogenannten "Retterschäden" bei der Brandstiftung mit Todesfolge nach §