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Die Aussagefreiheit Des Beschuldigten in Der Polizeilichen Befragung: Ein Vergleich Zwischen Emrk, Deutschem Und Turkischem Recht : Ein Vergleich zwischen EMRK, deutschem und türkischem Recht.
Bok av Mehmet Arslan
Es ist eines der grundlegenden Prinzipien des Strafverfahrens einer freiheitlich verfassten Staatsordnung, dass der Beschuldigte nicht gezwungen werden darf, sich selbst zu belasten. Diese Selbstbelastungsfreiheit ist nicht mehr nur Gegenstand nationalstaatlicher Rechtsordnungen, sondern auch durch mehrere völkerrechtliche Menschenrechtsverträge gewährleistet. Nach dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) ist sie sogar »das Herzstück« eines fairen Verfahrens im Sinne des Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention.So dezidiert die Bedeutung der Selbstbelastungsfreiheit auch unterstrichen wird, ihre Einzelheiten bleiben nach wie vor umstritten. Die vorliegende Arbeit setzt sich mit den in Rechtsprechung und Literatur zahlreich vorhandenen Begründungsansätzen auseinander und trägt zu einer weiteren Vertiefung der Thematik bei: Durch eine intensive Analyse der Rechtsprechung des EGMR werden insbesondere die menschenrechtlichen Aspekte der Selbstbelastungsfreiheit dargelegt. Außerdem wird das Nemo-tenetur-Prinzip mithilfe eines horizontal und vertikal durchgeführten funktionalen Rechtsvergleichs einer detaillierten Strukturanalyse unterzogen.Die Untersuchung erschöpft sich nicht in der Behandlung allgemeiner Grundfragen der Selbstbelastungsfreiheit, deren Klärung durch die Berücksichtigung historischer, systematischer, teleologischer und verfassungsrechtlicher Aspekte dieses Rechts erfolgt. Das Augenmerk richtet sich zusätzlich auf einen speziellen Anwendungsfall der Selbstbelastungsfreiheit: nämlich auf die polizeiliche Befragung des Beschuldigten. Ertrag dieser Analyse ist eine Systematisierung der in unterschiedlichen Zusammenhängen erörterten Aspekte der Aussagefreiheit und deren Zuordnung zu vier dogmatischen Kategorien: 1. Schutz vor Aussagezwang, 2. Umgehungsverbot, 3. Ergänzende Schutzrechte und 4. Beweisverwertungsverbote.