Die finanzielle Unterstützung des Erwerbs eigener Aktien : § 71a AktG im Gesamtgefüge des Kapitalunterhaltungsrechts

Bok av Jan Brosius
Eine der wichtigsten Aufgaben im Rahmen eines Unternehmenskaufs ist die Aufbringung, Strukturierung und Sicherung der Akquisitionsfinanzierung.Auf das Wesentliche reduziert, müssen dazu beim Erwerber zwei Voraussetzungenvorliegen: eigenes Kapital und Sicherheiten. Eigenkapital, um den Kaufpreis zu bestreiten, zu Sicherungszwecken taugliche Vermögensgegenstände, um aufgenommenes Fremdkapital zu besichern. Kann der Erwerber weder die eine noch die andere Voraussetzung hinlänglich erfüllen, verbleibt ihm schließlich die Möglichkeit, das Vermögen der zu erwerbenden Gesellschaft heranzuziehen. Diese finanzielle Unterstützung einer Aktiengesellschaft zum Erwerb ihrer eigenen Aktien durch einen Dritten und ihre Vereinbarkeit mit dem aktienrechtlichen Kapitalerhaltungssystem ist Inhalt der folgenden Untersuchungen. Im Aktienrecht wird die finanzielle Unterstützung des Erwerbs eigener Aktienallein in § 71a Abs. 1 AktG ausdrücklich behandelt. Gemäß § 71a Abs. 1Satz 1 AktG ist ein Rechtsgeschäft, das die Gewährung eines Vorschusses oder Darlehens oder die Leistung einer Sicherheit durch die Gesellschaft an einen anderen zum Zweck des Erwerbs von Aktien dieser Gesellschaft zum Gegenstand hat, nichtig. § 71a Abs. 1 Satz 1 AktG ist nicht nur im Aktienrecht, sondern im gesamten deutschen Gesellschaftsrecht die einzige Norm, die explizit Maßnahmen der Erwerbsfinanzierung benennt. Sie ist daher - betrachtet man das einschlägige Schrifttum - vermeintlicher Kern der Reglementierung der finanziellen Unterstützung zum Erwerb eigener Aktien. Aus diesem Grund ist § 71a Abs. 1 Satz 1 AktG auch Ausgangspunkt der folgenden Ausführungen. Insbesondere bei einem so genannten Leveraged Buyout (LBO) entfaltet§ 71a Abs. 1 Satz 1 AktG besondere Relevanz. In praxi machen diese den Kernbereich der finanziellen Unterstützung des Erwerbs eigener Aktien aus. Bei einem Leveraged Buyout handelt es sich zunächst um einen gewöhnlichen Unternehmenskauf, genauer: einen Erwerb aller Anteile oder der Anteilsmehrheit eines Rechtsträgers. Er wird oftmals von Private-Equity-Häusern betrieben2und fokussiert vornehmlich mittelständische, nicht börsennotierte Unternehmen. Ziel ist die Optimierung der Vermögens- und Kapitalstruktur sowie eine Steigerung der Effizienz der operativen Tätigkeit innerhalb der Haltedauer von etwa fünf bis sieben Jahren. Die Veräußerung erfolgt dann typischerweise im Wege eines »Trade Sale«, also des Verkaufs an einen strategischen oder industriellen Investor beziehungsweise an eine andere Private-Equity-Gesellschaft (»Secondary-Sale«) oder über einen Börsegang, das so genannte»Initial Public Offering« (IPO). Um eine Wertsteigerung zu erzielen, strebt der Erwerber mithilfe ambitionierter Businesspläne danach, Ineffizienzen aufzudecken, mangelnde Expertise zu ersetzen und ungenutztes Unternehmenspotential freizusetzen. Typisch ist dabei der Wechsel von einer auf Diversifikation ausgerichteten Strategie zu einer Konzentration auf das Kerngeschäft, vor allem durch Ausgliederung einzelner Betriebe oder Betriebsteile. Im Für und Wider zu den Auswirkungen eines Leveraged Buyout führen seine Befürworter vor allem diese Effizienzoptimierungen und eine aus verbessertem Management resultierende, erhöhte Wertsteigerung des Unternehmens an. Seine Kritiker sprechen indes von einem Kapitaltransfer zu Lasten der Zielgesellschaft, die erwirtschafteten Renditen könnten nicht auf neu generiertes Vermögen, sondern auf eine Umverteilung bestehender Werte zurückgeführt werden. Dennoch eintretende Wertsteigerungen seien durch intrinsische und nicht durch extrinsische Faktoren bedingt. Vorliegend soll aber weder eine ökonomische Analyse dieser betriebswirtschaftlichgeprägten Fragen unternommen, noch eine Antwort zum volkswirtschaftlichen Nutzen des