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Weiterbildungsnormen Der rztekammern Auf Dem Rechtlichen Pr fstand
Bok av Schwerdtfeger
Mit BeschluB vom 15.4.1988 hat der Vorstand der Bundesarztekammer nach Beratung in der "Standigen Konferenz Weiterbildung" (neue) "Richtlinien tiber den Inhalt der Weiterbildung in Gebieten, Teilgebieten und Bereichen" beschlossen. In diesen Richtlinien werden fUr bestimmte Untersuchungsmethoden der Inneren Medizin Mindestuntersuchungszahlen festgeschrieben. Nachfolgend wird untersucht, ob es rechtmaBig ist, wenn die Landesarztekammern die Richtlinien insoweit fUr ihren Bereich in Kraft setzen. Nach den Heilberufsgesetzen/Kammergesetzen/ Arztekammergesetzen der Lander obliegt das Weiterbildungswesen (Weiterbildung zum Gebietsarzt/ "Facharzt") den Arztekammern. Vor allem wegen des "Facharztbeschlusses" des Bundesverfassungsge- richts vom 09.5.1972 (BVerfGE 33, 125) enthalten die Heilberufsgesetze/Kammer- gesetze/ Arztekammergesetze gewisse rechtliche Vorgaben, welche von Gesetz zu Gesetz so gut wie identisch sind. NAheres zu diesen Vorgaben nachfolgend im 1. Teil der Arbeit. Zusammenstellung der einschlAgigen Landesgesetze bei Helmut Narr, Arztliches Berufsrecht, 2. AutI., Stand: Januar 1988, Rn 308. [Nachfolgend wird das Niedersachsische Kammergesetz fUr die Heilberufe (NHKG) in der Fassung vom 30.5.1980 (GVBl. S. 193) zitiert.] 1m Rahmen ihrer Vorgaben ermachtigen die Landesgesetze die Arztekammern, Weiterbildungsordnungen als Satzungen zu erlassen ( 43 NHKG). Satzungsgeber ist die Kammerversammlung/Vertreterversammlung, das von den kammerangehorigen Arzten gewahlte demokratische Organ der Arztekammer ( 24 I Nr. 1 NHKG). Die Arztekammern haben sich zur "Bundesarztekammer (Arbeitsgemeinschaft der westdeutschen Arztekammern)" zusammengeschlossen. Aufgabe der Bundesarzte- kammer ist u. a., "auf eine moglichst einheitliche Regelung der arztlichen Berufspflich- ten und der Grundsatze fUr die arztliche Tatigkeit auf allen Gebieten hinzuwirken." So 211 dar Satzung dar Bundes4rztekammer in der yom Deutschen Arztetag 1985 beschlossenen Fassung.