Geldbu e Gegen Juristische Personen Und Personenvereinigungen

Bok av Torsten Van Jeger
Der Gesetzgeber hat in 30 OWiG die Moeglichkeit vorgesehen, eine Geldbusse gegen juristische Personen oder Personenvereinigungen festzusetzen. Nach 30 OWiG kann eine Verbandsgeldbusse festgesetzt werden, wenn ein Organ oder ein Vertreter eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begeht und dadurch Pflichten, die den Verband treffen, verletzt werden oder der Verband bereichert wird oder zumindest bereichert werden sollte. Diese Arbeit untersucht, ob juristische Personen und Personenvereinigungen nach der gesetzgeberischen Konzeption des 30 OWiG selbst handlungs- und schuldfahig sind oder ob sie lediglich auf der Grundlage einer gesetzlich angeordneten Zurechnung fur fremdes schuldhaftes Handeln einstehen mussen. In der Arbeit werden Kriterien entwickelt, unter denen eine Anknupfungstat eines Verbandvertreters zugleich eine Beteiligung sui generis der juristischen Person oder Personenvereinigung begrundet, die auf einer eigenen Handlung des Verbandes beruht. Daruber hinaus wird dargestellt, unter welchen Voraussetzungen eine juristische Person oder Personenvereinigung im Sinne des Ordnungswidrigkeitenrechts verantwortlich handeln kann.