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Die Abgrenzung Des Guenstigkeitsprinzips Aus 4 III Tvg Vom Tarifverzicht Des 4 IV Tvg
Bok av Tobias Klusener
Die zwingende Wirkung von Tarifnormen fuhrt grundsatzlich zur Unwirksamkeit tarifwidriger Abanderungen. Abweichende Vereinbarungen sind nur in den in 4 Abs. 3 TVG genannten Ausnahmefallen (2. Alt. Gunstigkeit) moeglich. Sind tarifliche Rechte einmal entstanden, ist ein Verzicht gemass 4 Abs. 4 S. 1 TVG prinzipiell verboten. Sobald im Rahmen des Arbeitsverhaltnisses auf etwas verzichtet wird, was dem Arbeitnehmer laut Tarifvertrag gewahrt werden soll, bewegen sich Gunstigkeitsprinzip und Tarifverzichtsverbot aufeinander zu. Handelt es sich bei dem vereinbarten Verzicht um ein Recht aus dem Tarifvertrag, welches bereits entstanden ist, kann es zu einer Kollision der Institute kommen. Diesbezuglich erfolgt eine umfassende Untersuchung beider Institute um die Grundlage zu schaffen, die gewonnenen Erkenntnisse auf Beispielsfalle der Praxis anzuwenden.