Kenntnis, Grobe Fahrlaessigkeit Und Verjaehrung

Bok av Markus Riedhammer
Die regelmassige Verjahrung beginnt seit der Reform des Verjahrungsrechts mit Kenntnis bzw. bereits mit grob fahrlassiger Unkenntnis des Glaubigers vom Schuldner und den den Anspruch begrundenden Umstanden. Weder die Kenntnis an sich noch die grob fahrlassige Unkenntnis stellen aber dogmatisch klare und daher in der Praxis handhabbare Rechtsbegriffe dar. Angesichts des Zwecks der Verjahrung, namlich Rechtssicherheit herbeizufuhren, erscheint daher eine Klarung gerade dieser subjektiven Tatbestandsmerkmale des neuen Verjahrungsrechts besonders wichtig.