Die Insolvenzantragspflicht Des Faktischen Organs : Im Vergleich Zu Den Insolvenzrechtlichen Pflichten Des "de Facto Director" Und Des "shadow Director" Im Englischen Recht

Bok av Beatrice Hartmann
Die Insolvenzantragspflicht nach 64 GmbHG, 92 AktG trifft den Geschaftsfuhrer der GmbH bzw. den Vorstand der AG. Der Gleichlauf von Geschaftsfuhrungskompetenz und Insolvenzantragspflicht kann jedoch gestoert sein, wenn sich die Geschaftsfuhrung tatsachlich auf andere als die zum Geschaftsfuhrungsorgan bestellten Personen verlagert, z.B. bei Strohmann-Konstellationen, bei einflussreichen Kreditgebern, im faktischen Konzern etc. Nicht jede Konstellation lasst sich unter den Begriff des Geschaftsfuhrers bzw. Vorstands subsumieren. Nach Ansicht der Verfasserin sind faktische Organe, die nicht selbst nach aussen in Erscheinung treten, sondern sich zur Aussenwirkung der bestellten Geschaftsfuhrer "bedienen" (engl. "shadow director"), nicht unmittelbare Adressaten der 64 GmbHG, 92 AktG. Die Verfasserin schlagt vor, diese Lucke im Schutz vor der Fortfuhrung insolventer Gesellschaften durch eine Erweiterung der Insolvenzantragspflicht auf solche Schattendirektoren de lege ferenda zu schliessen.