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Die Abgekuerzte Urteilsbegruendung Im Strafprozess : Verfassungskonforme Konkretisierung Des Richterlichen Ermessens
Bok av Anna Noster
Staatliche Eingriffe, wie das Strafurteil, bedurfen einer Begrundung. Die Begrundung des Urteils erfullt neben der Rechtfertigung des Eingriffs weitere Funktionen fur den Verurteilten und die Verfahrensbeteiligten. Welche Begrundungserfordernisse im Einzelnen bestehen, ist einfachgesetzlich in 267 StPO normiert. Der Gesetzgeber hat hierbei in 267 Abs. 4 StPO auch die Moeglichkeit geschaffen, in den Fallen, in denen das Urteil rechtskraftig wird, von einer ausfuhrlichen Begrundung abzusehen, diese also abzukurzen. Das Gericht bestimmt in diesen Fallen den uber die Mindestangaben hinausgehenden Inhalt unter Berucksichtigung der Umstande des Einzelfalls nach seinem Ermessen. Die Autorin untersucht, an welchen Vorgaben und Erfordernissen sich diese Ermessensausubung zu orientieren hat. Hierzu wird der verfassungsrechtliche Hintergrund beleuchtet. So kann bei Verurteilung zu lebenslanger Freiheitsstrafe wegen Mordes, selbst bei gestandigem Tater und ausdrucklichem Rechtsmittelverzicht, das vollstandige Abkurzen des Urteils nicht mehr rechtmassiger, verfassungskonformer Ermessensausubung des Gerichts entsprechen. Andererseits kommt in Bagatellfallen verfassungsrechtlichen Elementen wie der Funktionsfahigkeit der Strafrechtspflege groesseres Gewicht zu. Die Autorin stellt die verschiedenen Fallkonstellationen dar, in denen die Urteilsgrunde Relevanz erlangen koennen. Sie erarbeitet, welche Angaben in den Grunden in bestimmten Konstellationen enthalten sein sollten oder gar mussen. Auf Grundlage der gefundenen Ergebnisse wird schliesslich eine moegliche Erganzung des Gesetzes vorgestellt. Auf entsprechenden Antrag sollen auch bei Vorliegen der Voraussetzungen fur das Abkurzen des Urteils bestimmte Angaben in die Urteilsbegrundung aufgenommen werden.