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Das Rechtsinstitut Der Liebhaberei. Ein Ergebnis Einer Einzelfallabh ngigen Rechtsprechung Des Bfh
Bok av Manuel Schramm
Diplomarbeit aus dem Jahr 2005 im Fachbereich Jura - Steuerrecht, Note: 1,0, Helmut-Schmidt-Universitt - Universitt der Bundeswehr Hamburg (ffentliches Recht insbesondere Verwaltungsrecht), 51 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Anzahl von Aufstzen und Urteilen zur Liebhabereithematik sind kaum noch zu berblicken. Vor allem im Schrifttum gibt es viele verschiedene Ansichten, auf welche Weise das Rechtsproblem der Liebhaberei am besten zu lsen wre. Aber auch die Rechtsprechung legt zentrale Vorgaben, die im Wesentlichen fr die Rechtsprechung nach 1984 auf dem Grundsatzbeschluss des Groen Senats vom 25.06.1984 GrS 4/822 basieren, unterschiedlich aus. Zudem unterliegt die Rechtsprechung einem stetigen Wandel, der die Aufgabe fr den betroffenen Rechtsanwender nicht erleichtert. Honisch (im Jahr 2000 Richter am FG Vellmar) errtert in seinem Aufsatz Zu den Inflationstendenzen bei der Liebhaberei" die seinerzeit neuesten Rechtsprechungsentwicklungen und uert sich zugleich kritisch zu einigen Entscheidungen der bisherigen BFH-Rechtsprechung, die seit dem Grundsatzbeschluss des Groen Senats vom 25.06.1984 ergangen sind. Er resmiert, dass er sich nun seit nunmehr 16 Jahren u. a. mit der Liebhaberei auseinandergesetzt habe und schon so manche Oberstze des BFH aneinandergereiht htte, ohne durch diese in die Lage versetzt worden zu sein, [diese] systematisch subsummieren [sic] zu knnen".3Die theoretischen Anstze fhrten dabei den Rechtsanwender oft im Kreise herum, weshalb i. d. R. nur die intensive Aufklrung des Sachverhalts im Einzelfall als Ausweg" verbleibe. Die Hoffnung, dass es auf Grundlage des o. g. Beschlusses gelungen sei, den unruhigen Geist einzufangen und von seinem schngeistigen Kopf auf seine steuerrechtlichen Fe zu stellen", konnte daher nicht in Gnze erfllt werden. Die Stellungnahme Honischs macht nach Ansicht des Verfassers deutlich, dass die Entscheidungen der Finanzgerichtsbarkeit zur Liebhaberei i. d.