Die Bemessung Von Disziplinarmassnahmen : Dargestellt anhand der disziplinargerichtlichen Rechtsprechung

Bok av Hendrik Thurnes
Hausarbeit aus dem Jahr 2006 im Fachbereich Jura - Oeffentliches Recht - VerwaltungsR, einseitig bedruckt, Note: 2,0, Fachhochschule für Öffentliche Verwaltung Hamburg, Veranstaltung: Recht des öffentlichen Dienstes, 12 Eintragungen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: Aufgrund der Komplexität des beamtenrechtlichen Pflichtenkreises ist die Regelung zur Bemessung von Disziplinarmaßnahmen stark abweichend von der des Strafrechts. Obgleich die Einleitung eines Disziplinarverfahrens dem Legalitätsprinzip unterliegt, ergeht die Entscheidung, welche und ob überhaupt eine Disziplinarmaßnahme ausgesprochen wird, nach dem Ermessen der Disziplinarorgane. Dieses wird durch gesetzliche Regelungen nur sehr geringfügig eingeschränkt und so kann ein Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht disziplinarrechtlich völlig irrelevant sein, aber auch eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zur Folge haben.Hier stellt sich nun die Frage, ob das Disziplinarrecht dem Rechststaatsprinzip nach Artikel 20 Absatz 3 GG genügend Bedeutung zukommen lässt, was eine Vorhersehbarkeit staatlichen Handelns erfordern würde.Am 01.01.2002 ist das Bundesdisziplinargesetz in Kraft getreten und hat die alte Bundesdisziplinarordnung abgelöst. Durch die Neuregelung wurde das Verfahren nicht nur effektiver und kostengünstiger, es fand auch gleichzeitig noch eine weitere Konkretisierung des Ermessensgrundsatzes, besonders im Hinblick auf die schwerwiegendsten Maßnahmen, statt.Trotzdem lässt das Gesetz noch viel Spielraum bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahmen. Ziel dieser Hausarbeit ist es deshalb, die gesetzlichen Grundlagen darzustellen und auszulegen, um so die Faktoren aufzuzeigen, die bei der Entscheidungsfindung eine Rolle spielen. Gleichzeitig sollen die Grundsätze der Rechtsprechung herausgestellt werden.Mittels einer Analyse der Gerichtsentscheide zu häufigen Dienstvergehen soll letztendlich die Frage beantwortet werden, ob es möglich ist, eine Disziplinarmaßnahme wenigstens ansatzweise vorherzusagen und somit gleichzeitig auch, ob das Rechtsstaatlichkeitsprinzip im Disziplinarrecht gegenwärtig ist.