Die Beweiserhebung Und -Verwertung in Verfahren in Familiensachen Und in Den Angelegenheiten Der Freiwilligen Gerichtsbarkeit

Bok av Alex Theile
Referat (Ausarbeitung) aus dem Jahr 2006 im Fachbereich Jura - Zivilprozessrecht, einseitig bedruckt, Note: 13 Punkte, Universität Leipzig (Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Zivilprozessrecht), Veranstaltung: Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den , 15 Eintragungen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Anmerkungen: Die Arbeit befasst sich mit der Beweiserhebung/- verwertung im Referentenentwurf zum FGG aus dem Jahr 2006. Auch wird allgm. auf das Beweissystem der ZPO eingegangen. , Abstract: Ermittlungsregeln und Beweisregeln finden sich in der jetzigen Fassung der FGG kaum. Anzuführen ist der § 12 FGG, welcher den Amtsermittlungsgrundsatz und das Freibeweisverfahren für die Verfahren der FGG grundsätzlich festlegt. Ebenfalls enthält der § 15 FGG Regeln zur Beweisaufnahme und zum Beweismaß bei der Glaubhaftmachung. Aus dieser Vorschrift wurden bisher durch Rechtsprechung und Literatur Ansätze entwickelt, wann eine förmliche Beweisaufnahme, abweichend von dem Grundsatz des § 12 FGG, für bestimmte Verfahren der FGG stattzufinden hat. Im Einzelnen ist jedoch bedingt durch die Regelungslücken auch im Bereich der Beweisregeln vieles strittig und unklar. Eines der Anliegen des Entwurf ist es, auch im Bereich der Beweisregeln Klarheit zu schaffen Dafür wurden im allgemeinen Teil Regeln manifestiert, die vorschreiben, welcher Ermittlungsgrundsatz in der FamFG gelten soll und wann von einem Streng- oder Freibeweisverfahren Gebrauch gemacht werden soll.Im Folgenden wird auf die Grundsätze der Beweiserhebung, Beweisverwertung und Besonderheiten (Ausnahmen von den allgemeinen Regeln) eingegangen werden. Zunächst wird jedoch der Beweis nach der ZPO im Vordergrund stehen. Danach werden die allgemeinen Beweisregeln des Entwurfs näher beleuchtet. Als vierter Teil wird dann auf einige Besonderheiten, mit einem Exkurs zu Beweismittel der ZPO, eingegangen werden, um schließlich zu einer Schlussbemerkung zu gelangen.