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Umsatzsteuerliche Aspekte im Kunst- und Kulturbereich
Bok av Marc D Sommer
Seminararbeit aus dem Jahr 2004 im Fachbereich Kulturwissenschaft, einseitig bedruckt, Note: 2,7, FernUniversität Hagen (Institut für Kulturmanagement), Veranstaltung: Einführung in das Steuerrecht unter besonderer Berücksichtigung der künstlerische Berufe, 14 Eintragungen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Anmerkungen: Bemerkungen des Korrektors: Die Ausführungen des Verfassers sind durchweg praxisrelevant. Es ist eine gute Idee des Verfassers, das Prüfungsschema graphisch darzustellen. , Abstract: Die Umsatzteuer zählt zu den Verbrauchssteuern, belastet grundsätzlich den Konsumenten und verkörpert für den Unternehmer einen durchlaufenden Posten. Maßgebend für die Berechnung der Umsatzsteuer ist der Steuergegenstand, der den steuerbaren Umsatz darstellt ( vgl. Andres, 1992, S. 51ff.). Im Bereich der Kultur gibt es Aspekte, die hier der genaueren Erläuterung bedürfen. Die vorgelegte Arbeit soll ferner eine allgemeine kurze Einführung in das Gebiet der Umsatzsteuer geben. Der Steuergegenstand ist gem § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG die Lieferung und Leistung, die im Inland von einem Unternehmer gegen Entgelt im Rahmen seiner Unternehmung ausgeführt wird und ist maßgebend für die Steuerberechnung (vgl. Umsatzsteuerrecht, 2004, S. 3). Der Steuergegenstand ergibt sich auch aus der sonstigen Leistung, gem. § 3 Abs. 9 UStG. Die sonstigen Leistungen umfasst z.B. Dienstleistungen gem. § 3 Abs. 2 Nr. 3a und c UStG wie sie im Bereich der Kultur zu finden sind (vgl. Völkel, 1995, S. 43.). Voraussetzung für die Steuerbarkeit einer Lieferung und Leistung ist die Unternehmereigenschaft die vorliegen muss. § 2 Abs. 1 UStG besagt, das derjenige Unternehmer ist, der eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Gewinnerzielungsabsicht fehlt (vgl. Wöhe, 1995, S. 138). Im Kulturbereich gibt es die Unterscheidung zwischen selbständig tätig und unselbständig. Hierzu folgende exemplarische Aufstellung (Hundt-Eßwein, 1998, S. 4427f.) : Selbständig sind:Komponisten Kapellmeister, die eigene Konzerte veranstalten oder eine Kapelle leiten unselbständige Orchestermusiker , wenn sie gelegentlich künstlerisch tätig werden und diese Tätigkeit nicht zu den Nebenpflichten aus dem Dienstvertrag gehören (BStBl 1972 II S. 212) Unselbständig sind: Filmschaffende, dann wenn Sie von Weisungen ihres Dienstherren vertraglich weitestgehend abhängig sind (Gewährung von Urlaub etc.) Künstler und Angehörige von verwandten Berufen, die auf Spielzeit- oder Teilspielzeitvertrag beim Theaterunternehmen angestellt sind Musiker und andere Unterhaltungskünstler, die im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung für einen Gastwirt oder ähnlichen Veranstalter tätig sind.