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Befristete Arbeitsverh ltnisse, Insbesondere 14 Abs. 2 Tzbfg
Bok av Claudia Zube
Studienarbeit aus dem Jahr 2003 im Fachbereich Wirtschaft - Personal und Organisation, einseitig bedruckt, Note: 1,3, Fachhochschule für Technik und Wirtschaft Berlin (Wirtschaftswissenschaften), Veranstaltung: Spezialisierung Personal: Arbeits-, Sozial- und Berufsbildungsrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Inhaltsverzeichnis:1 BEGRIFF DES BEFRISTET BESCHÄFTIGTEN ARBEITNEHMERS 12 ZULÄSSIGKEIT DER BEFRISTUNG 12.1 BEFRISTUNG AUS SACHLICHEM GRUND 12.2 BEFRISTETE VERTRÄGE OHNE SACHLICHEN GRUND 33 BLICK ZURÜCK - WIE KAM ES ZUM § 14 ABS. 2 TZBFG? 34 SINN UND ZWECK - WAS WILL DER GESETZGEBER ERREICHEN? 45 INHALT DES § 14 ABS. 2 TZBFG - BEFRISTUNG OHNE SACHLICHEN GRUND 46 ERLÄUTERUNGEN 56.1 GRENZEN 56.2 SCHRIFTFORM 56.3 WAS PASSIERT BEI UNZULÄSSIGER BEFRISTUNG? 66.4 KEINE BENACHTEILIGUNG WEGEN BEFRISTUNG 76.5 WIRKSAME VERLÄNGERUNG DES BEFRISTETEN ARBEITSVERHÄLTNISSES 86.6 BEENDIGUNG BEFRISTETER ARBEITSVERHÄLTNISSE 86.7 KÜNDIGUNG DES BEFRISTETEN ARBEITSVERTRAGES 96.8 INFORMATIONSPFLICHT DES ARBEITGEBERS ÜBER UNBEFRISTETE ARBEITSPLÄTZE 96.9 INFORMATION DER ARBEITNEHMERVERTRETUNG 96.10 AUS- UND WEITERBILDUNG 96.11 GLÜCKSFÄLLE FÜR DEN ARBEITNEHMER 97 BLICK IN DIE PRAXIS 107.1 SIND DIE ZIELE ERREICHT WORDEN? 107.2 VOR- UND NACHTEILE FÜR DEN ARBEITGEBER 107.3 VOR- UND NACHTEILE FÜR DEN ARBEITNEHMER 118 KRITIK UND FAZIT 129 WAS JETZT? BLICK IN DIE ZUKUNFT 121 Begriff des befristet beschäftigten ArbeitnehmersLaut § 3 Abs. 1 TzBfG ist der Begriff der befristet beschäftigten Arbeitnehmers wie folgt definiert: "§ 3 Begriff des befristet Beschäftigten Arbeitnehmers. (1) 1Befristet beschäftigt ist ein Arbeitnehmer mit einem auf bestimmte Zeit geschlossenen Arbeitsvertrag. 2Ein auf bestimmte Zeit geschlossener Arbeitsvertrag (befristeter Arbeitsvertrag) liegt vor, wenn seine Dauer kalendermäßig bestimmt ist (kalendermäßig befristeter Arbeitsvertrag) oder sich aus Art, Zweck oder Beschaffenheit der Arbeitsleistung ergibt (zweckbefristeter Arbeitsvertrag)."2 Zulässigkeit der BefristungDie Zulässigkeit der Befristung eines Arbeitsvertrages ist in § 14 TzBfG geregelt. Dieser kennt zwei Fälle: a) Für die Befristung gibt es einen "sachlichen Grund". b) Die Befristung erfolgt ohne sachlichen Grund, jedoch wird ein Zeitraum von zwei Jahren bei maximal dreimaliger Verlängerung nicht überschritten. Auch muss es sich um eine "Neueinstellung" handeln, d. h. der Arbeitnehmer darf vorher nicht beim selben Arbeitgeber tätig gewesen sein.[...]---(1) grundlegend: BAG, AP Nr. 16 zu § 620 BGB befristeter Arbeitsvertrag