Zust ndigkeiten Der Hauptversammlung in Angelegenheiten Der Gesch ftsf hrung

Bok av Markus Ronnweber
Studienarbeit aus dem Jahr 2008 im Fachbereich Jura - Zivilrecht - Handels- u. GesellschaftsR, KartellR, WirtschaftsR, einseitig bedruckt, Note: 1,0, Wirtschaftsuniversität Wien, Veranstaltung: Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht, 7 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: Im Gegensatz zur GmbH, wo das oberste willensbildende Organ die Generalversammlung ist, ist bei der AG der Einfluss der Eigentümer auf ein Minimum reduziert. Die Zuständigkeiten, welche die Hauptversammlung der AG hat, sind im AktG eindeutig geregelt. Trotz dieses Umstandes hat es in der Vergangenheit Fälle gegeben, wo der Hauptversammlung zwar kein Mitspracherecht in der Geschäftsführung per Gesetz zugekommen ist, aber vom deutschen BGH trotzdem als für zuständig erklärt worden ist (Holzmüller-Entscheidung , Macrotron-Entscheidung und Gelatine-Urteil ). In diesem Fall spricht man von einer ungeschriebenen Zuständigkeit der Hauptversammlung. Die vorliegende Seminararbeit befasst sich insbesondere mit den Zuständigkeiten der Hauptversammlung in Angelegenheiten der Geschäftsführung, hierbei vor allem mit den ungeschriebenen Zuständigkeiten. Zuerst wird überblicksmäßig auf die Zuständigkeiten eingegangen, die der Hauptversammlung durch das AktG eindeutig zuerkannt werden und anschließend wird anhand von Gerichtsentscheidungen (wie bereits erwähnt: Holzmüller, Macrotron, Gelatine) auf die ungeschriebenen Zuständigkeiten der Hauptversammlung eingegangen. Im Vordergrund dieser Abhandlung steht dabei das Herausarbeiten der einzelnen Faktoren, welche eine derartige ungeschriebene Zuständigkeit begründen und die (engen) Grenzen welche diesen ungeschriebenen Zuständigkeiten gesetzt sind. Anschließend an die theoretische Abhandlung über die Zuständigkeit der Hauptversammlung in Angelegenheiten der Geschäftsführung wird auf den kürzlich vollzogenen Beteiligungserwerb der Conwert Immobilien Invest AG (welche mittlerweile in eine SE umgewandelt worden ist) eingegangen und untersucht inwieweit bei diesem Fall der Hauptversammlung eine ungeschriebenen Zuständigkeit zugekommen ist oder nicht."Die Zuständigkeit der Hauptversammlung kann durch die Satzung nicht erweitert oder eingeschränkt werden." Gemäß § 113 Abs. 1 AktG bedürfen die Beschlüsse der Hauptversammlung der Mehrheit der abgegebenen Stimmen (einfache Stimmenmehrheit), soweit nicht das Gesetz oder Satzung eine größere Mehrheit oder noch andere Erfordernisse vorschreiben. Für Wahlen kann die Satzung andere Bestimmungen treffen (§ 113 Abs. 2 AktG)."Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Ein Dirimierungsrecht besteht nicht und kann nicht durch die Satzung festgelegt werden."