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Die Existenzvernichtungshaftung Nach Dem Urteil Des Bgh Vom 16.07.2007
Bok av Gerrit Thorn
Studienarbeit aus dem Jahr 2007 im Fachbereich BWL - Recht, Note: 1,3, Universitt Duisburg-Essen (Privat- und Wirtschaftsrecht), Veranstaltung: Wirtschaftsrechtliches Seminar, 17 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: Mit dem aktuellen Trihotel"-Urteil des BGH hat sich dieser erneut der
gesellschaftsrechtlichen Problematik des missbruchlichen Eingriffs, seitens der
Gesellschafter in die Gesellschaft als Rechtsperson, auseinandergesetzt. Die
Problematik, mit welcher sich die Rechtsprechung und Rechtswissenschaft seit
langer Zeit konfrontiert sieht, liegt - ganz allgemein formuliert - in der
missbruchlichen Ausnutzung des Haftungsprivilegs durch die Gesellschafter einer
Kapitalgesellschaft. Das Haftungsprivileg besagt, dass den Glubigern einer
Kapitalgesellschaft nur die Gesellschaft selbst mit ihrem Vermgen haftet.1 Dieser Ausschluss der Gesellschafterhaftung wird durch das Trennungsprinzip, zwischen Gesellschafts- und Gesellschaftervermgen, ermglicht.2 Das Trennungsprinzip wird in einigen Fllen durchbrochen. Neben den gesetzlichen Regelungen zum Glubigerschutzsystem der GmbH, wie bspw. Kapitalaufbringung und
Kapitalerhaltung wird dieses Prinzip auch bei missbruchlichen Eingriffen der
Gesellschafter in das Gesellschaftsvermgen, die von den gesetzlichen Regelungen
eben nicht erfasst werden, aufgehoben.3 Die Haftung der Gesellschafter, die aus
diesen Eingriffen resultiert, ist heutzutage unter der Bezeichnung
Existenzvernichtungshaftung" oder Haftung wegen existenzvernichtenden Eingriff" bekannt. Der erwhnte missbruchliche Eingriff uert sich generell in einer - fr den Gesellschaftsglubiger nachteiligen, weil insolvenzverursachenden Einflussnahme der Gesellschafter auf die Gesellschaft als Schuldnerin. Nachteilig in diesem Sinne bedeutet, dass die den Glubigern zustehende Haftungsmasse der Gesellschaft aus derselben transferiert wird, so dass dieses Vermgen den Glubigern zur Haftung nicht mehr zur Verfgung steht. Hufigstes