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Ermittlung Und Bilanzierung Drohender Verluste Aus Schwebenden Gesch ften Nach Hgb, Ifrs Und Bilmog (Regierungsentwurf)
Bok av Sylvia Von Pich Lipinski
Studienarbeit aus dem Jahr 2008 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 2,1, Universitt Rostock (Lehrstuhl fr ABWL: Unternehmensrechnung und Controlling), Veranstaltung: Seminar , 24 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: Die vorliegende Arbeit beschftigt sich mit den Drohverlustrckstellungen nach dem
deutschen Handelsrecht des HGB, den internationalen Rechnungslegungsstandards IFRS und
den geplanten Vernderungen durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz, welches noch in
diesem Jahr verabschiedet werden soll. Es handelt sich dabei um eine der umfassendsten
Reformen seit Jahren. Ziel ist unter anderem das HGB an die internationalen
Rechnungslegungsstandards anzunhern bzw. zu diesen eine gleichwertige, aber
kostengnstigere und einfachere Alternative zu schaffen.
Im 249 HGB werden die handelsrechtlich zulssigen Rckstellungen aufgezhlt. Die
Rckstellungen fr drohende Verluste aus schwebenden Geschften werden explizit in 249
Abs. 1 Satz 1 HGB genannt. Daraus ergibt sich eine Pflicht zur Passivierung. Aufgabe der
Drohverlustrckstellungen ist die Vorwegnahme knftiger negativer Erfolgsbeitrge. Es gilt
der Grundsatz der Vorsicht und das Imparittsprinzip nach 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB. Damit
soll gewhrleistet werden, dass Verluste bereits mit ihrer Entstehung erfasst und damit
Gewinne im Sinne des Glubigerschutzes nicht zu hoch ausgewiesen werden.
Unter schwebenden Geschften werden gegenseitig verpflichtende Vertrge ber Lieferungen
und Leistungen verstanden, die rechtsverbindlich geschlossen, aber noch von keinem
Vertragspartner erfllt wurden. Bereits ein bindendes Angebot durch den Bilanzierenden ist
ausreichend, wenn mit der Annahme gerechnet werden kann. Solange schwebende Geschfte
ausgeglichen sind, drfen sie nicht bilanziert werden. Das entspricht dem sog. Realisationsprinzip.
Schwebende Geschfte werden in einmalige Leistungen und Dauerschuldverhltnisse
unterschieden und knnen weiter unterteil