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Hoch- und Niedergerichtsrechte in der Grundherrschaft : Die Rechtspflege im alten Reich unter besonderer Berucksichtigung der Patrimonialgerichtsbarkeit
Bok av Thorsten Hauler
Studienarbeit aus dem Jahr 2009 im Fachbereich Geschichte Europa - and. Lnder - Mittelalter, Frhe Neuzeit, Note: 1,7, Universitt der Bundeswehr Mnchen, Neubiberg (Historisches Institut / Professur fr Geschichte der Frhen Neuzeit ), Veranstaltung: Seminar: Die historische Entwicklung von Staatlichkeit bis ca. 1800, 12 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: Aufgrund der Vielzahl an sich hufig wandelnden Institutionen, deren Grundlagen, Trger und Kompetenzen ist es uerst schwierig, eine befriedigende Darstellung der Rechtspflege im rmisch-deutschen Knig- und Kaiserreich zu erstellen, ohne den Rahmen einer solchen Arbeit zu sprengen. Da es meiner Meinung nach jedoch von grter Wichtigkeit ist, die jahrhundertealten und seit dem frhen Mittelalter gewachsenen Strukturen aufzuzeigen, um so die Tragweite des Wandels in der deutschen Rechtslandschaft bis in die Neuzeit hinein voll zu erfassen, habe ich mich bewusst entschieden, zum Ausgangspunkt dieser Arbeit diejenigen Strukturen und Prinzipien zu machen, welche seit der Zeit Karls des Groen im Reich bestand hatten. Ausgehend davon skizziere ich die Entwicklungen der Gerichtsverfassung des Reiches vom Mittelalter bis in die Frhe Neuzeit, um aufzuzeigen, wie immer mehr exklusive richterliche Kompetenzen dem Monarchen durch die erstarkenden Reichsstnde entzogen wurden. Ich mchte hier bewusst den Schwerpunkt auf die Organe der ordentlichen Reichsgerichtsbarkeit legen, da diese aufgrund der hervorragenden Quellenlage zu den am Besten erforschten Facetten der Rechtspflege im alten Reich zhlen und eine Darstellung landesherrlicher Gerichtsbarkeit aufgrund der Flle unterschiedlicher Institutionen in diesem Rahmen nur uerst oberflchlich und ungenau erfolgen knnte. Der zweite Schwerpunkt dieser Arbeit liegt neben der ordentlichen Reichsgerichtsbarkeit auf der Rechtspflege der Patrimonialgerichte, welche sich bis zum Ende des alten Reiches zur wichtigsten Form privater Rechtsprechung en