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650 Jahre Goldene Bulle Karls IV. von 1356 : Die Zusammensetzung des Kurfurstenkollegiums bis zum Ende des Heiligen Roemischen Reiches deutscher Nation unter besonderer Berucksichtigung der Pfalzer Ku
Bok av Michael Nehmer
Studienarbeit aus dem Jahr 2006 im Fachbereich Jura - Rechtsphilosophie, Rechtssoziologie, Rechtsgeschichte, Note: 11 Punkte, Ruprecht-Karls-Universitt Heidelberg (Institut fr geschichtliche Rechtswissenschaft), Veranstaltung: Seminar, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Goldene Bulle bildete bis 1806 die verfassungsrechtliche Grundlage des Heiligen Rmischen Reiches deutscher Nation. In ihr wurden die Modalitten der Knigswahl sowie die Rechtsstellung der Kurfrsten erstmals und endgltig geregelt. Damit stellt die Goldene Bulle den Abschluss einer Entwicklung dar, die sich bis in das frhe 13. Jahrhundert nachweisen lsst.
Die schriftliche Fixierung des damals anerkannten Kurfrstenkollegiums legt den Schluss nahe, der Dynamik des Entstehungsprozesses des Kollegiums wre sonach ein Ende gesetzt.
Dass dem nicht so war, zeigt die weitere Entwicklung. Zwar hatte die Regelung der Goldenen Bulle bis zum Ende des Reiches Bestand, doch kam es zu Vernderungen hinsichtlich der Zusammensetzung des Kollegiums.
Die Arbeit befasst sich im Schwerpunkt mit den Erweiterungen des Kollegs, wie sie sich mit der Schaffung einer achten (wittelsbachischen) Kur als Folge des Dreiigjhrigen Krieges sowie mit der Aufnahme des Braunschweigers Ernst August in das Kurkolleg (1692) vollzogen.
Neben den quantitativen Vernderungen sollen jedoch auch personelle Vernderungen innerhalb der einzelnen Kurwrden, wie sie sich durch Dynastiewechsel ergaben, aufgezeigt werden. Die bhmische Kur soll im Hinblick auf ihren Sonderweg" etwas ausfhrlicher behandelt werden. Dabei soll die Geschichte der bhmischen Readmission (1708), also der Zulassung des bhmischen Kurfrsten zu allen Verhandlungen, bei der Behandlung der braunschweigischen Bemhungen um eine (neunte) Kur nhere Erluterung finden, da die beiden Probleme untrennbar miteinander verbunden sind .