Liknande böcker
Die GmbH-Light nach Verabschiedung der GmbH-Reform als Alternative zur englischen Limited
Bok av Doreen Schroder
Studienarbeit aus dem Jahr 2008 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 1,7, Leuphana Universitt Lneburg (Betriebswirtschaftslehre, Rechnungswesen und Steuerlehre), Veranstaltung: Steuergestaltungsstrategien mittelstndischer Unternehmen - Ausgewhlte aktuelle Entwicklungen in der betrieblichen Steuerlehre, Sprache: Deutsch, Abstract: In Deutschland ist die GmbH nach der Einzelunternehmung die zur Zeit beliebteste Rechtsform. Laut Statistischem Bundesamt entscheiden sich jhrlich rund 9% der anmeldenden Unternehmer fr eine GmbH. In Zahlen ausgedrckt waren dies bspw. im Jahr 2007 bei 848561 Gewerbeanmeldungen 80277. In Folge der EuGH-Entscheidungen Centros", berseering" und Inspire Art" hinsichtlich der Niederlassungsfreiheit auslndischer Gesellschaften bekommt die GmbH jedoch zunehmend Konkurrenz. Demnach mssen Unternehmen, die in einem EU-Mitgliedsstaat gegrndet werden, von jedem anderen EU-Mitgliedsstaat unabhngig von ihrem Verwaltungssitz anerkannt werden. Vor allem die englische private company limited by shares (im Folgenden kurz Limited genannt) erfreut sich in Deutschland zunehmender Beliebtheit. Waren es z. B. 2005 noch 6625 Gewerbeanmeldungen, stieg die Zahl im Jahr 2007 auf 7463.
Um diesem vermehrten Anstieg von Limited-Grndungen entgegenzuwirken, sah die Bundesregierung dringend Handlungsbedarf. Nach mehreren Entwrfen wurde das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekmpfung von Missbruchen (MoMiG) am 26. Juni 2008 vom Bundestag verabschiedet und trat nach Zustimmung des Bundesrates am 1. November 2008 in Kraft. Das MoMiG sieht hinsichtlich der o.g. Problematik eine neue Light-Variante" der GmbH vor: die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschrnkt) (im Folgenden kurz UG (haftungsbeschrnkt)). Diese stellt jedoch keine eigenstndige neue Rechtsform dar. Sie besitzt im Wesentlichen die Eigenschaften einer GmbH, mit allen dazugehrigen Rechten und Pflichten. Ein erheblicher Unterschied besteht jedoch in