Die koerperschaft- und gewerbesteuerliche Organschaft : Die Ertragsbesteuerung der Gesellschaften

Bok av Andreas Lang
Studienarbeit aus dem Jahr 2009 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 1,3, Universitt Hohenheim (Lehrstuhl fr Betriebswirtschaftliche Steuerlehre und Prfungswesen), Veranstaltung: Seminar fr Betriebswirtschaftliche Steuerlehre - Die Ertragsbesteuerung der Gesellschaften, Sprache: Deutsch, Abstract: Bei Kapitalgesellschaften im deutschen Steuerrecht erfolgt die Besteuerung grundstzlich nach dem Trennungsprinzip (Einzelbesteuerung), auch wenn die Unternehmen unter einheitlicher Leitung gefhrt werden und somit wirtschaftlich unselbstndig sind. Das Aktiengesetz kennt hingegen fr solche verbundenen Unternehmen den Begriff des Konzerns" (18 AktG). Vor dem Hintergrund, dass diese wirtschaftliche Verbundenheit im Steuerrecht nicht beachtet wird, wurden die Regelungen zur Organschaft in den 14 - 19 KStG eingefhrt, mit dem Ziel, eine Besteuerung wie bei einem einheitlichen Unternehmen zu erreichen. Die Unternehmen bleiben hierbei weiterhin rechtlich selbstndig und auch weiterhin selbst krperschaftsteuerpflichtig, jedoch wird das Einkommen der Organgesellschaft (beherrschtes Unternehmen) dem Organtrger (beherrschendes Unternehmen) zugerechnet und von diesem versteuert (Zurechnungstheorie). Die Organgesellschaft hat somit ein eigenes Einkommen von null. Im Rahmen der Gewerbesteuer kommt die so genannte Betriebstttenfiktion nach 2 II Nr.2 GewStG zum Tragen, wonach die Organgesellschaft als Betriebsttte des Organtrgers gilt, wenn die Voraussetzungen der krperschaftsteurlichen Organschaft nach den 14 - 19 KStG gegeben sind. Das bedeutet, dass bei Vorliegen einer krperschaftsteuerlichen auch zwingend eine gewerbesteuerliche Organschaft gegeben ist. Im deutschen Steuerrecht allgemein kommt der Organschaft sehr unterschiedliche Bedeutung zu. Das Umsatzsteuerrecht zieht aus dem Vorliegen einer Organschaft noch strengere Konsequenzen als das Krperschaft- und das Gewerbesteuerrecht. In den brigen Teilen des Steuerrechts, bspw. im