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Missbrauch durch Koppelungsgeschafte nach Art. 82 EGV unter besonderer Berucksichtigung des Microsoft-Falls
Bok av Susanne Huber
Studienarbeit aus dem Jahr 2009 im Fachbereich Jura - Europarecht, Vlkerrecht, Internationales Privatrecht, Note: 1,3, Universitt Kassel (Wirtschaft), Veranstaltung: Internationales und Europisches Wettbewerbsrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Grundlage unserer Wirtschaftsordnung ist das Prinzip des freien Wettbewerbs. Das europische Kartellrecht setzt den rechtlichen Rahmen dafr, dass dieser freie Wettbewerb herbeigefhrt oder erhalten wird, wenn es um Sachverhalte geht, die die Grenzen der Mitgliedstaaten berschreiten. Art. 3 g) EGV sieht vor, dass es
Aufgabe der Europischen Gemeinschaft ist, den Wettbewerb vor Verflschungen zu schtzen. Eine solche Verflschung ist beispielsweise in der missbruchlichen Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung zu sehen. Somit bildet Art. 82 EGV, der diese missbruchliche Ausnutzung verbietet, einen Kernbestandteil des europischen Kartellrechts.
Eine missbruchliche Ausnutzung der marktbeherrschenden Stellung eines Unternehmens liegt in der Koppelung zweier Produkte, um knstlich den Absatz des gekoppelten Produkts zu erhhen. Die Prfung dieses Tatbestands war Teil des Verfahrens gegen den Softwarehersteller Microsoft vor der Europischen Kommission.
Der Fall Microsoft, der in der ffentlichkeit groe Beachtung fand, wurde am 22. Oktober 2007 - mit dem Verzicht Microsofts Rechtsmittel gegen das Urteil des EuG einzulegen - endgltig abgeschlossen. Die von der Europischen Kommission auferlegten Abhilfemanahmen und das Bugeld von etwa 497 Mio. Euro bleiben somit im Endergebnis bestehen.
In der vorliegenden Arbeit wird zunchst auf die allgemeinen Grundlagen des
Koppelungsgeschfts gem Art. 82 EGV eingegangen. Der Schwerpunkt dieser
Arbeit liegt allerdings in der Darstellung des Microsoftfalls, wobei besonderes der
Missbrauch durch Koppelung dargestellt wird. Abschlieend wird kurz auf die
weitere Entwicklung nach dem Beschluss der Europischen Kommission im Jahre
2004 eingegangen, bevor am Ende ein Fazit gezogen