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Die Rechtserhaltende Benutzung Von Gemeinschaftsmarken
Bok av Mathis Breuer
Examensarbeit aus dem Jahr 2009 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 16 Punkte , Heinrich-Heine-Universitt Dsseldorf (Juristische Fakultt), Veranstaltung: Schwerpunktbereich "Unternehmen und Mrkte", Aufbaumodul Markenrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Der europische Gesetzgeber hat mit der Einfhrung der
Mglichkeit zur Eintragung einer Gemeinschaftsmarke beim Harmonisierungsamt
fr den Binnenmarkt in Alicante (HABM) zum 1. April 1996
einen bedeutenden Schritt zur grenzberschreitenden Vereinheitlichung
des Immaterialgterrechts getan. Es ist nunmehr mglich, durch eine
einzige Markenanmeldung im gesamten Bereich der EU einen einheitlichen-
neben die weiterbestehenden nationalen Schutzsysteme tretenden-
Markenschutz zu erlangen.
Primre Rechtsgrundlage der Gemeinschaftsmarke ist die Gemeinschaftsmarkenverordnung
(GMV), welche am 15. Mrz 1994 in Kraft
getreten ist. Das materielle Markenrecht der Mitgliedsstaaten ist berdies
bereits vor Schaffung der GMV durch die am 21. Dezember 1988 verabschiedete
Erste Richtlinie zur Angleichung des Rechts der Mitgliedsstaaten
ber die Marken (MRRL) harmonisiert worden.
Auch im europischen Markenrecht stellt das, seit je her aus den nationalen
Rechtsordnungen bekannte, Institut der rechtserhaltenden Benutzung
ein zentrales Element dar. In Abgrenzung zu anderen Immaterialgterrechten
ist der durch die Eintragung entstehende Markenschutz grundstzlich
zeitlich unbegrenzt. Als Korrektiv spielt deshalb die Benutzung
innerhalb einer bestimmten Frist fr die Aufrechterhaltung des Rechts
eine entscheidende Rolle und stellt die Bedingung fr die Entfaltung der
Schutzrechte aus einer eingetragenen Gemeinschaftsmarke.
Die vorliegende Darstellung hat sich zum Ziel gesetzt, unter Einbeziehung
eines konkreten Sachverhalts eine intensivierte Betrachtung und
Auseinandersetzung mit dem Institut der rechtserhaltenden Benutzung
von Gemeinschaftsmarken folgen zu lassen.