Die Rechtserhaltende Benutzung Von Gemeinschaftsmarken

Bok av Mathis Breuer
Examensarbeit aus dem Jahr 2009 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 16 Punkte , Heinrich-Heine-Universitt Dsseldorf (Juristische Fakultt), Veranstaltung: Schwerpunktbereich "Unternehmen und Mrkte", Aufbaumodul Markenrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Der europische Gesetzgeber hat mit der Einfhrung der Mglichkeit zur Eintragung einer Gemeinschaftsmarke beim Harmonisierungsamt fr den Binnenmarkt in Alicante (HABM) zum 1. April 1996 einen bedeutenden Schritt zur grenzberschreitenden Vereinheitlichung des Immaterialgterrechts getan. Es ist nunmehr mglich, durch eine einzige Markenanmeldung im gesamten Bereich der EU einen einheitlichen- neben die weiterbestehenden nationalen Schutzsysteme tretenden- Markenschutz zu erlangen. Primre Rechtsgrundlage der Gemeinschaftsmarke ist die Gemeinschaftsmarkenverordnung (GMV), welche am 15. Mrz 1994 in Kraft getreten ist. Das materielle Markenrecht der Mitgliedsstaaten ist berdies bereits vor Schaffung der GMV durch die am 21. Dezember 1988 verabschiedete Erste Richtlinie zur Angleichung des Rechts der Mitgliedsstaaten ber die Marken (MRRL) harmonisiert worden. Auch im europischen Markenrecht stellt das, seit je her aus den nationalen Rechtsordnungen bekannte, Institut der rechtserhaltenden Benutzung ein zentrales Element dar. In Abgrenzung zu anderen Immaterialgterrechten ist der durch die Eintragung entstehende Markenschutz grundstzlich zeitlich unbegrenzt. Als Korrektiv spielt deshalb die Benutzung innerhalb einer bestimmten Frist fr die Aufrechterhaltung des Rechts eine entscheidende Rolle und stellt die Bedingung fr die Entfaltung der Schutzrechte aus einer eingetragenen Gemeinschaftsmarke. Die vorliegende Darstellung hat sich zum Ziel gesetzt, unter Einbeziehung eines konkreten Sachverhalts eine intensivierte Betrachtung und Auseinandersetzung mit dem Institut der rechtserhaltenden Benutzung von Gemeinschaftsmarken folgen zu lassen.