Zur Konkurrenz von Verbindlichkeitsruckstellungen und Ruckstellungen fur drohende Verluste aus schwebenden Geschaften

Bok av Andreas Kleinke
Studienarbeit aus dem Jahr 2009 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 1,0, Johann Wolfgang Goethe-Universitt Frankfurt am Main, Veranstaltung: Seminar Steuerliche Gewinnermittlung, Sprache: Deutsch, Abstract: Rckstellungen sind auf der Passivseite ausgewiesene Bilanzpositionen, die dazu dienen, die betrieblichen Verpflichtungen des Kaufmanns vollstndig auszuweisen. Im handelsrechtlichen Rckstellungskatalog werden insbesondere in 249 Abs. 1 Satz 1 HGB die Verbindlichkeits- und die Drohverlustrckstellung genannt. Aufgrund des Mageblichkeitsgrundsatzes, welcher in 5 Abs. 1 EStG kodifiziert ist, sind Handels- und Steuerbilanz eng miteinander verbunden, da fr die steuerliche Gewinnermittlung das Betriebsvermgen nach handelsrechtlichen Grundstzen ordnungsmiger Buchfhrung auszuweisen ist. Demnach sind in der Steuerbilanz grundstzlich sowohl Verbindlichkeits- als auch Drohverlustrckstellungen anzusetzen. Mit der Einfhrung des 5 Abs. 4a EStG und dem damit verbundenen Verbot zur Passivierung von Drohverlustrckstellungen wird die Mageblichkeit der Handelsbilanz fr die Steuerbilanz in einem bedeutsamen Themenbereich durchbrochen. Aufgrund der steuerlichen Nichtanerkennung der Drohverlustrckstellung und der damit einhergehenden Erhhung der steuerlichen Bemessungsgrundlage gewinnt die Abgrenzung der beiden Rckstellungen an Bedeutung. Nicht zuletzt vor dem Hintergrund, dass Steuerpflichtige geneigt sein knnten, Verbindlichkeitsrckstellungen anzusetzen, um einen Gewinnminderungseffekt der steuerlichen Bemessungsgrundlage zu erzielen. Folglich ist eine klare Abgrenzung beider Rckstellungen unabdingbar und gewinnt auch fr die Praxis an Relevanz. Den Ausgangspunkt dieser Arbeit bildet eine kurze Darstellung der wesentlichen Charakteristika der Verbindlichkeits- und der Drohverlustrckstellung. Im nchsten Schritt wird eine Abgrenzung der beiden Rckstellungen vorgenommen. Dabei muss besonders die Zwecksetzung der beiden Rckst