Die Berechtigung des Begriffs der Freiheit : Eine Untersuchung zu Fichtes "Grundlage der gesamten Wissenschaftslehre (1794)"

Bok av Sina Hofmann
Zwischenprfungsarbeit aus dem Jahr 2009 im Fachbereich Philosophie - Philosophie des 19. Jahrhunderts, Note: 2,0, Humboldt-Universitt zu Berlin (Philosophie), Sprache: Deutsch, Abstract: Die Begriffe Selbstbewusstsein und Freiheit sind im philosophischen System Johann Gottlieb Fichtes die schlechthin zentralen Themen, die zugleich dem Ziel und der Basis seiner Lehren entsprechen. Das Ziel der praktischen Philosophie bestand fr ihn in der Erziehung zur Selbstbestimmung in Freiheit und umgekehrt zur Freiheit in Selbstbestimmung. Die Bestimmung, d.i. Begrenzung, des Selbst setzt notwendig das Bewusstsein des Selbst voraus. Der Begriff Erziehung wiederum bedeutet im ausgehenden 18. Jahrhundert die Entfaltung bereits gegebener Anlagen oder Wesensmomente des Menschen. Somit ist das Ziel im eigentlichen Sinn die Bewusstwerdung des menschlichen Grundes. Diesen ersten und letzten Grund sah Fichte nicht im Selbstbewusstsein (wie Reinhold), sondern in einem vorausgehenden, das Selbstbewusstsein und alles bewusste Vorstellen erst ermglichenden Grund. Vorerst dahingestellt beschreibt Fichte dieses Erste als reine substratlose Ttigkeit, das absolute Ich" . In welcher Beziehung stehen nun das Selbstbewusstsein, der erste Grund und die Freiheit? Fichte selbst denkt die Freiheit als Fundament der Philosophie". Philosophie wiederum sei die Wissenschaft der Wissenschaft" und msse folglich den Grund allen Wissens mit Gewissheit auffinden. Dass der unbedingte Grund, das absolute Ich, nicht gleichgesetzt werden kann mit Freiheit, erklrt sich daher, dass Freiheit ein per se leerer Begriff ist und der Relation zu etwas bedarf, womit das Kriterium der Bedingungslosigkeit eines ersten Grundes nicht erfllt wre. Kann im transzendentalen Bereich des absoluten Ich von Freiheit gesprochen werden? Wenn ja, wie definiert Fichte die Freiheit? Ist diese Definition nicht bereits eine Inkonsequenz des obersten Grundsatzes? Eine Antwort auf die Frage nach dem Relationsgefge und der Berecht