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Aktivierung Selbstgeschaffener Immaterieller Verm gensgegenst nde
Bok av Andreas Kleinke
Studienarbeit aus dem Jahr 2008 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 1,0, Johann Wolfgang Goethe-Universitt Frankfurt am Main, Veranstaltung: Seminar: Das BilMoG- ErfolgreicheHarmonisierung von Handelsrecht, Steuerrecht und IFRS?, Sprache: Deutsch, Abstract: Das HGB wird nicht mehr dasselbe sein!" Mit diesen Worten lsst sich eine der
wohl grten Reformen des deutschen Bilanzrechts beschreiben. Am 8.11.2007 hat
das Bundesministerium der Justiz den erwarteten Referentenentwurf eines Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes
(BilMoG) verffentlicht. Der Gesetzgeber verfolgt
mit diesem Entwurf das Ziel, das Handelsgesetzbuch zu modernisieren und somit
den Unternehmen im Vergleich zu den internationalen Rechnungslegungsstandards
eine gleichwertige, aber weniger komplexe und kostengnstigere Alternative zu
bieten. Eine wesentliche geplante nderung stellt die Abschaffung des Prinzips des
entgeltlichen Erwerbs, welches in 248 Abs. 2 HGB3 kodifiziert ist, dar. Folglich
mchte der Gesetzgeber Entwicklungskosten aktiviert wissen, was keine Neuerung
im internationalen Kontext darstellt, da in IAS 38 die Aktivierung von Entwicklungskosten
bereits vorgeschrieben ist. So soll durch diese nderung der zunehmenden
Bedeutung von immateriellen Vermgensgegenstnden Rechnung getragen
werden, was eine Strkung der Informationsfunktion des Jahresabschlusses
bewirken soll, wobei an der Zahlungsbemessungsfunktion festgehalten werden
soll.
An dieser ambitionierten dualistischen Zielsetzung gilt es den Gesetzgeber zu
messen. Als erstes stellt sich die Frage, ob den Adressaten durch die Abschaffung
des Aktivierungsverbots ein Mehr an Informationen bereitgestellt wird. Es ist auch
zu hinterfragen, ob dem Bilanzierenden ein subjektiver Ermessensspielraum ermglicht
wird und dadurch zu einer Entobjektivierung der Jahresabschlussinformationen
fhrt. Eine der zentralen Zielsetzungen an denen sich der Gesetzgeber
messen lassen muss, ist die Frage, in wieweit diese gepl