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Zweckbindung und Loeschungsfristen der Bestands-, Verbindungs-/Nutzungs- und Abrechnungsdaten nach TKG, TDSV, TDDSG/MDStV und EG-TK-DatSch-RL
Bok av Thomas Reimann
Studienarbeit aus dem Jahr 2000 im Fachbereich Jura - Medienrecht, Multimediarecht, Urheberrecht, Note: 17 von 18, Johann Wolfgang Goethe-Universitt Frankfurt am Main (Institut fr Arbeitsrecht und Brgerliches Recht, Rechtsinformatik, insbesondere Datenschutz), Veranstaltung: Recht des Internet, 41 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: Fr den Bereich der Telekommunikation existiert das Telekommunikationsgesetz (TKG) und, soweit man deren Rechtsgltigkeit annimmt, die Telekommunikationsdienstunternehmendatenschutzverordnung (TDSV96) vom 12. Juli 1996. Der Verfasser lehnt eine Gltigkeit der TDSV96 ab. Eine ausfhrliche Begrndung wrde den Rahmen dieser Arbeit jedoch erheblich sprengen.
Ferner befindet sich eine neue TDSV in Vorbereitung1. Am 17. Mai 2000 hat der Entwurf die Bundesregierung verlassen2 und liegt nunmehr dem Bundesrat zur Zustimmung vor.
Fr Mediendienste ist als spezielle Datenschutzregelung der Mediendienste-Staatsvertrag (MDStV) der Bundeslnder geschlossen worden. Schlielich ist mit dem Teledienstdatenschutzgesetz (TDDSG) eine Grundlage fr den Datenschutz der Betreiber von Telediensten geschaffen worden.
Als Rechtsgrundlage fr den Datenschutz der Telekommunikations-, Mediendienste und Telediensteunternehmen kommt, wenn diese speziellen Gesetz und Verordnungen einen Bereich nicht geregelt haben, auerdem das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) in Frage3. Den europarechtlichen Rahmen fr den Datenschutz in der Telekommunikation bildet die Richtlinie 97/66/EG des Europischen Parlaments und des Rates vom 1. Dezember 1997 zum Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphre im Bereich der Telekommunikation" 4.
Als Auffangnorm steht ferner die Richtlinie 95/46/EG des Europischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natrlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr" zur Verfgung. Letztere Richtlinie gilt dann, wenn die EG-TK-DatSch-RL nicht anwendbar ist, also