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Die Kronzeugenregelung und die ihr entgegenstehenden strafrechtlichen Prinzipien : Am Beispiel von Legalitatsprinzip, Fair-Trial-Prinzip und Waffengleichheit von Anklage und Verteidigung
Bok av Maximilian Hallberg
Studienarbeit aus dem Jahr 2007 im Fachbereich Jura - Strafprozessrecht, Kriminologie, Strafvollzug, Note: 10,0 Punkte (vollbefriedigend), Ludwig-Maximilians-Universitt Mnchen, Veranstaltung: Grundlagenseminar StPO, Sprache: Deutsch, Abstract: Der Kronzeuge ist ein Zeuge der Anklage im Strafprozess. Er ist selbst Mittter bei der dem Angeklagten zur Last gelegten Straftat, oder wird wegen anderer hnlicher Straftaten strafrechtlich belangt. Obwohl der Kronzeuge sich schuldig und theoretisch strafbar gemacht hat, wird ihm zugesichert, dass er nicht angeklagt, milder bestraft, oder von Strafe vllig verschont wird, wenn er auf Seiten der Staatsanwaltschaft als Belastungszeuge auftritt.
Die letzte gesetzliche groe" Kronzeugenregelung lief 1999 auf Drngen der Fraktion Bndnis 90 / die Grnen aus.
Aktuell existieren die kleinen" Kronzeugenregelungen der 129 VI Nr. 2, 261 StGB; 31, 31a BTMG, die kooperationsbereiten Strafttern im Bereich der Betubungsmitteldelikte und der organisierten Kriminalitt Strafmilderung und Straffreiheit in Aussicht stellen.
Auch 46 II StGB kommt in seiner praxisblichen Anwendung einer Kronzeugenregelung schon sehr nahe.
Des Weiteren hat das Bundeskabinett krzlich eine neue allgemeine Kronzeugenregelung verabschiedet, die in Gestalt einer Strafzumessungsregelung noch im Frhjahr 2008 in das StGB einflieen soll. Nach diesem Gesetzesentwurf soll es knftig nicht mehr erforderlich sein, dass die Tat des potenziellen Kronzeugen in Verbindung mit den Vergehen oder Verbrechen steht, auf welches sich die Aussagen des Kronzeugen beziehen.
Ob dagegen der im anglo-amerikanischen Bereich bliche und ursprnglich auch aus diesem System stammende Prozessvorteil des Kronzeugen, ganz straffrei auszugehen, positiv zu bewerten ist, erscheint im Hinblick auf das deutsche Straf- und Strafprozessrecht sowie auf verfassungsrechtlicher Ebene hchst fraglich.