Umsetzungsdefizite hinsichtlich der Schadensersatz- und Entschadigungsanspruche gemass 15 AGG

Bok av Sandor Nevelo
Studienarbeit aus dem Jahr 2010 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Arbeitsrecht, Note: 2,0, FernUniversitt Hagen (Rechtswissenschaftliche Fakultt; Lehrgebiet Brgerliches Recht, Arbeitsrecht und Rechtsvergleichung), Veranstaltung: Seminar: Aktuelle Entwicklungen im Europischen Arbeitsrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Das Ziel der vorliegenden Arbeit ist, die Defizite des AGG bei der Umsetzung der Antidiskriminierungsrichtlinien bezglich der Schadensersatzansprche im Arbeitsrecht aufzuzeigen. Um den Sinn und Zweck der Schadensersatzregelungen gem 15 AGG verstehen zu knnen, werden die europarechtlichen Vorgaben in ihren Wesenszgen erklrt. Nach einem kurzen berblick ber das Gesetz werden die wichtigsten Definitionen der Benachteiligung und die allgemeinen Kritikpunkte zum Gesetz sowie der Sanktionen dargelegt. Dem schliet sich die eigentliche Untersuchung der Schadensersatzregelungen gem 15 AGG an. Die Methodik der Untersuchung besteht in der Darstellung der magebenden kritischen Meinungen in der Literatur ber die Schadensersatzregelungen gem 15 AGG sowie in deren Bewertung. Wenn es erforderlich ist, werden die einschlgigen Normen des Gesetzes gemeinschafts- und richtlinienkonform ausgelegt. Die Ergebnisse dieser Auslegung stellen die Basis fr eine Auseinadersetzung mit den wesentlichsten Punkten der Meinungen dar. Letztlich wird darber eine Entscheidung getroffen, ob die Regelungen des Schadensersatzes europarechtskonform sind. Die Ergebnisse der Arbeit lassen sich wie folgt zusammenfassen: Entgegen der weit verbreiteten Ansicht, dass die Regelung des Schadensersatzanspruchs fr Vermgensschden gem 15 Abs. 1 AGG gemeinschaftsrechtswidrig sei, konnte das Gegenteil nachgewiesen werden. Die Norm 15 Abs. 1 S. 2 AGG bei Anwendung des 276 Abs. 1 S. 1 HS. 2 BGB lsst sich unter Beachtung der Grundstze der gemeinschafts- und richtlinienkonformen Auslegung als Regelfall einer verschuldensunabhngigen Haftung des Arbeitsgebers bestimmen.