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Zur Konsolidierung von Zweckgesellschaften nach dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG)
Bok av Mariya Chernoruk
Studienarbeit aus dem Jahr 2010 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 1,0, Universitt Hamburg (Wirtschafts- und Sozialwissenschaften), Veranstaltung: Konzernbilanzierung, Sprache: Deutsch, Abstract: Der handelsrechtliche Jahresabschluss eines Konzerns dient vorrangig als Informationsinstrument fr Aktionre und Gesellschafter, sowie fr Glubiger und Lieferanten, aber auch fr die Arbeitnehmer und die breite ffentlichkeit. Gem Einheitstheorie des 250 Abs. 3 HGB ist ein Konzernabschluss so aufzustellen, als ob die Muttergesellschaft sowie die einbezogenen Gesellschaften ein einziges Unternehmen wren. Zur Erlangung einer umfassenden Transparenz ber eingegangene Risiken eines Unternehmens bedarf es somit auch einer Abbildung der Tochtergesellschaften und deren Risiken. Allerdings gestaltet es sich in der Praxis oftmals so, dass Zweckgesellschaften als eine besondere Form der Tochterunternehmen nicht konsolidiert werden und somit deren Risikoaktiva der ffentlichen Wahrnehmung entzogen werden.
Dieser Umstand war bisher auf die deutliche Schwche des HGB in Bezug auf die Konsolidierung von Zweckgesellschaften zurckzufhren. Im Gegensatz zu den International Financial Reporting Standards (IFRS) mit Standing Interpretations Committee (SIC) 12 fehlten im deutschen Handelsrecht bislang Regelungen, welche die Konsolidierungspflicht, neben der allgemeinen Einbeziehung von Tochterunternehmen, explizit auf Zweckgesellschaften ausweiteten.
Prominente deutsche Beispiele der Finanzmarktkrise wie die SachsenLB, die IKB oder die HSH Nordbank gaben dem Gesetzgeber Anlass, die geforderte Erhhung der Transparenz des handelsrechtlichen Konzernabschlusses bei der Umstrukturierung des HGB zu bercksichtigen. Durch die erstmals verbildliche Einbeziehungspflicht von Zweckgesellschaften ergeben sich mit der Einfhrung des HGB in der Fassung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG) weitreichende nderungen.