Arbg Stuttgart - Keine Mehrmalige Inanspruchnahme Von Pflegezeit Pro Pflegebed rftigen Nahen Angeh rigen

Bok av Siegfried Schwab
Wissenschaftlicher Aufsatz aus dem Jahr 2010 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Arbeitsrecht, , Sprache: Deutsch, Abstract: Die Auseinandersetzung mit dem Gedanken, als Pflegefall langfristig oder gar dauernd auf die Hilfe anderer angewiesen zu sein, scheuen viele Menschen. Das darf aber nicht darber hinwegtuschen, dass Pflegebedrftigkeit und Pflege ein Stck Realitt in einer alternden Gesellschaft darstellen. So gab es (Stand Dezember 2007) in Deutschland 2,25 Mio. Menschen, die pflegebedrftig im Sinne des Pflegeversicherungsgesetzes (SGB XI) waren. Damit hat die Zahl der Pflegebedrftigen im Vergleich zu Dezember 1999 um 231.000 Personen oder 11,4 % zugenommen. Die Pflegezeit nach 3 PflegeZG kann pro pflegebedrftigen nahen Angehrigen nur einmal ununterbrochen bis zu einer Gesamtdauer von lngstens 6 Monaten beansprucht werden. Das PflegeZG selbst enthlt keine eigenstndige Entgeltfortzahlungspflicht des Arbeitgebers whrend der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung. bt der Beschftigte sein Leistungsverweigerungsrecht aus 2 Abs. 1 PflegeZG aus, entfllt sein Vergtungsanspruch nach 326 Abs. 1 S. 1 Halbs. 1 BGB Der Begriff der Pflegebedrftigkeit entspricht dem der 14, 15 SGB XI. 14 Begriff der Pflegebedrftigkeit (1) 1Pflegebedrftig im Sinne dieses Buches sind Personen, die wegen einer krperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung fr die gewhnlichen und regelmig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des tglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich fr mindestens sechs Monate, in erheblichem oder hherem Mae ( 15) der Hilfe bedrfen. Krankheiten oder Behinderungen im Sinne des Absatzes 1 sind: 1. Verluste, Lhmungen oder andere Funktionsstrungen am Sttz- und Bewegungsapparat, 2. Funktionsstrungen der inneren Organe oder der Sinnesorgane, 3. Strungen des Zentralnervensystems wie Antriebs-, Gedchtnis- oder Orientierungsstrungen sowie endogene Psychosen, Neurosen oder geistige Behinderungen, vgl. Mller, a.a.O.,