Auswirkungen Der Erbschaftsteuerreform 2009 Auf Unternehmensnachfolgeregelungen

Bok av Georg Kungl
Wissenschaftlicher Aufsatz aus dem Jahr 2010 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, , Sprache: Deutsch, Abstract: Gerade KMU haben positive Auswirkungen auf Wettbewerbsstruktur, Investitionen, Arbeitspltze und Innovationen. Damit sie bleiben, brauchen sie verlssliche Rahmenbedingungen, die eine generationenbergreifende Kontinuitt des Unternehmens ermglichen. Darauf hat bereits 1995 das BVerfG in seinem Halbteilungsbeschluss zur Erbschaftsteuer hingewiesen. Erforderlich ist allen voran eine Schonung der Unternehmensliquiditt. In einer Zeit volkswirtschaftlich problematischer Arbeitslosenquoten ist es kaum noch zu vermitteln, dass die Kontinuitt des Unternehmens lediglich als Rahmen fr die Anhufung und Bndelung privaten Kapitals dienen soll. Nicht zuletzt unter Berufung auf die Sozialpflichtigkeit des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG ) erwarten breite Teile der ffentlichkeit gesetzliche Rahmenbedingungen, die (wirtschaftliche) Anreize zum Erhalt von Arbeitspltzen setzen. Die namentlich auf die Vorschlge der Bund-Lnder-Arbeitsgruppe unter Koch und Steinbrck zurckgehende Erbschaftsteuerreform 2009 greift diese Erwartungshaltung auf, indem sie die Liquiditt derjenigen Unternehmen schont, welche die Ausgangslohnsumme als Indikator fr den Beschftigungsstand zur Zeit des Erb- oder Schenkungsfalls im Wesentlichen beibehalten. Zentrale Vorschrift fr Unternehmensnachfolgeregelungen ist dabei der durch das ErbStRG neu eingefgte 13a ErbStG , der die Steuerbefreiung fr Betriebsvermgen, Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und Anteile an Kapitalgesellschaften regelt. Um einer missbruchlichen Gestaltung durch Einbringung privater Vermgenspositionen in betriebliche Vermgensmassen zu entgegnen, unterliegen dabei auch Kapitalgesellschaftsanteile ungeschmlert der Erbschaftbesteuerung, soweit sie 25% des Nennwertes nicht berschreiten ( 13b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG). Ausweislich der gesetzgeberischen Begrndung soll die Neuregelung B