Das Anwesenheitsrecht des Beschuldigten bei Ermittlungsverfahren : Was folgt aus der Verletzung dieses Rechts bei der richterlichen Vernehmung eines Mitbeschuldigten?

Bok av Anonym
Studienarbeit aus dem Jahr 2010 im Fachbereich Jura - Strafprozessrecht, Kriminologie, Strafvollzug, Note: 10 (vollbefriedigend), Freie Universität Berlin (Rechtswissenschaft), Veranstaltung: Strafprozessrecht - StPO, Sprache: Deutsch, Abstract: Der Beschuldigte ist in einem Strafverfahren großen psychischen Belastungen ausgesetzt. Daher ist es für ihn wichtig, dass er nicht bloßes Objekt staatlichen Handelns ist, sondern dass er als Prozesssubjekt Einfluss nehmen kann. Hier spielen Anwesenheitsrechte bei der Vernehmung von Belastungszeugen und anderen Beschuldigten eine wichtige Rolle. Hat der Beschuldigte ein Anwesenheitsrecht, hat er auch bestimmte Mitwirkungsrechte, sodass er auf die Gestaltung der Vernehmung und somit auch auf deren Ergebnis Einfluss nehmen kann. Ein Anwesenheitsrecht hat für ihn zudem weitreichende Folgen, denn die Vernehmungsergebnisse können z.B. in der Hauptverhandlung nach §§ 251, 254 StPO verlesen werden. Ob der Beschuldigte bei der richterl. Vernehmung eines Mitbeschuldigten im Ermittlungsverfahren ein Anwesenheitsrecht hat, ist seit nunmehr 35 Jahren umstritten. Die Rspr. äußert sich erst seit 1995. Im Rahmen von Überlegungen der damaligen rot-grünen Bundesregierung zu einer Reform des Strafprozessrechts wurde die Problematik zwischen 2001 und 2005 auch in der Rechtspolitik verstärkt thematisiert. Dreh- und Angelpunkt des hier zur Diskussion stehenden Streits ist der durch Art. 1 Nr. 49 des 1. StVRG vom 09. 12. 1974 eingefügte § 168 c StPO , insb. sein Absatz 2. Kern des Streits ist vor dem Hintergrund der Relevanz von Anwesenheitsrechten für den Beschuldigten die Frage, ob § 168 c I, II - so insb. der BGH - aus bestimmten Gründen auf die dort genannten Personengruppen beschränkt ist oder ob - so die a.A. - für Fälle der richterl. Vernehmung von Mitbeschuldigten eine planwidrige Regelungslücke im Gesetz besteht, die aufgrund einer vergleichbaren Interessenlage durch eine analoge Anwendung des § 168 c II geschlossen werden kann. Zu klären ist dabei auch, ob dasselbe auch für richterliche Vernehmungen im Rahmen von Haftverfahren gelten muss. Dass Anwesenheitsrechte des Beschuldigten bei richterl. Vernehmungen im Ermittlungsverfahren als wichtig angesehen werden, zeigen die engen Voraussetzungen von § 168 c III - V, nach denen dem Beschuldigte nur im Ausnahmefall die Anwesenheit verweigert werden darf. Im Anschluss an die Frage nach dem Anwesenheitsrecht ist daher zu klären, welche Folge eine Verletzung dieses Rechts hätte, wobei auch die Auswirkungen für den vernommenen Mitbeschuldigten zu betrachten sind. Hier kommt ein Beweisverwertungsverbot im Gegensatz zu einer eingeschränkten Beweis-würdigung in Betracht. Abschließend ist kurz auf die Revision einzugehen.