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Der Wegfall der umgekehrten Massgeblichkeit durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz und seine Konsequenzen fur die Einheitsbilanz
Bok av Karin Siewert
Bachelorarbeit aus dem Jahr 2010 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 1,7, Fachhochschule Kiel (Institut für Wirtschaftsrecht und Steuerlehre), Sprache: Deutsch, Abstract: "Man kann sich nur wundern, wie eine Regelung, die aus steuerrechtlicher Sicht ohne Sinn ist und auf der anderen Seite die Handelsbilanz deformiert und was den Sonderposten mit Rücklageanteil anbetrifft, gemeinschaftsrechtlich nicht zulässig ist, hat Gesetz werden können; es haben wohl geheime Mächte gewirkt."
So schrieb Brigitte Knobbe-Keuk, ihre Ausführungen zum Maßgeblichkeitsgrundsatz abschließend, über die umgekehrte Maßgeblichkeit (1991: 28). Tatsächlich war die umgekehrte Maßgeblichkeit Zeit ihrer Existenz höchst umstritten, "so gut wie einhellig" wurde ihre Abschaffung bis zuletzt gefordert (Endriss, BBK 2010: 413). Durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) vom 25.05.2009 wurde diese Abschaffung - die Kritiker mögen sagen "endlich" - durchgeführt.
Allerdings hat auch die Neuregelung der Inanspruchnahme von steuerlichen Wahlrechten zu großen Diskussionen in der Fachwelt geführt. Gerade durch die neuen Vorschriften werde die Knüpfung des Steuerrechts an das Handelsrecht weiter gelockert, vielfach sei eine Einheitsbilanz dadurch kaum noch möglich. Eine weitere Entwicklung in diese Richtung würde das Ende der Einheitsbilanz und eine Abkehr vom Maßgeblichkeitsprinzip bedeuten.
Zu Beginn dieser Arbeit werden die Grundlagen der steuerlichen Gewinnermittlung vor der Bilanzrechtsreform sowie die Idee der Einheitsbilanz erläutert. Danach werden die Grundideen des BilMoG beschrieben und die Änderungen für den Grundsatz der Maßgeblichkeit durch das BilMoG aufgeführt. Abschließend wird analysiert, inwieweit die Erstellung einer Einheitsbilanz nach der Reform noch möglich ist und welchen Einfluss der Wegfall der umgekehrten Maßgeblichkeit und die Neuregelung der steuerlichen Wahlrechte auf die "neue" Einheitsbilanz haben.