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Der Wegfall Der Umgekehrten Ma geblichkeit Durch Das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (Bilmog) Und Die Auswirkungen Auf Den Gl ubigerschutz
Bok av Philipp Jahn
Diplomarbeit aus dem Jahr 2009 im Fachbereich Jura - Steuerrecht, Note: 1,7, DIPLOMA Fachhochschule Nordhessen; Zentrale, Sprache: Deutsch, Abstract: Am 8. November 2007 wurde vom Bundesministerium der Justiz der Referentenentwurf des Gesetzes zur Modernisierung des Bilanzrechts (BilMoG) vorgestellt. Am 21. Mai 2008 folgte der Gesetzesentwurf der Bundesregierung. Das BilMoG wird als die grte Bilanzrechtsreform seit dem Bilanzrichtliniengesetz (BiRiLiG) 1985 bezeichnet.
Es umfasst 12 Artikel, wodurch 31 Bundesgesetze und Rechtsverordnungen gendert werden. Das HGB-Bilanzrecht soll zu einer dauerhaften und im Verhltnis zu den internationalen Rechnungslegungsstandards, International Financial Reporting Standards (IFRS), vollwertigen, aber kostengnstigeren und einfacheren Alternative weiter entwickelt werden.
Es soll vor allem kleinen und mittelgroen Unternehmen die Mglichkeit zur Nutzung eines modernen Bilanzrechts erffnen, ohne direkt auf die IFRS bergehen zu mssen.
Der handelsrechtliche Jahresabschluss soll in seiner Informationsfunktion gestrkt werden und an internationaler Akzeptanz gewinnen. Der Glubigerschutz des HGB und die Informationsfunktion der IFRS stehen danach auf einer Ebene.
Neben der Streichung von Wahlrechten werden dazu auch bewhrte Grundprinzipien des Bilanzrechts durchbrochen bzw. aufgegeben.
Eines davon ist die Aufgabe des Grundsatzes der sog. umgekehrten Mageblichkeit, die als ein ungeheuerlicher bergriff des Steuerrechts auf die Institution der Handelsbilanz" bezeichnet wird. Die Abkopplung der Handelsbilanz von der Steuerbilanz kann als echter Befreiungsschlag" gesehen werden.
Deren Abschaffung wurde von der Wirtschaftsprferkammer, dem Institut der Wirtschaftsprfer und dem Arbeitskreis Bilanzrecht der Hochschullehrer Rechtswissenschaft ausdrcklich begrt.
Die materielle Mageblichkeit sowie das System der Grundstze ordnungsmiger Buchfhrung sollen als Eckpfeiler der handelsrechtlichen Rechnungslegung bestehen bleiben, u