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Amtshilfe in Auswartigen Angelegenheiten
Bok av T. Stein
1. Aufgabenstellung Umfang und Verteilung der auswarugen Gewalt in der Bundesrepublik, insbesondere das Verhaltnis zwischen Bund und Landern oder zwischen Exekutive und Legislative war und ist Gegenstand zahlreicher Abhandlun- gen 1. Soweit ersidltlich noch nicht untersucht ist dabei aber die Frage, ob und inwieweit die Lander 2 verpflichtet sind, den Bund bei der Pflege der 3. Unterstlitzen, im weitesten Sinne auswartigen Beziehungen zu unterstlitzen des Wortes, indem sie die Absichten und Bemlihungen der Bundesregierung nicht durm eigene Au enpolitik storen, indem sie regionale Reprasenta- tionsaufgaben libernehmen oder Staatsbesuche durch ihre Polizei schlitz en, indem sie nach Moglichkeit in ihrem Hoheitsbereich Ma nahmen, Veran- staltungen oder A. u erungen verhindern, die geeignet waren, die au en- politischen Belange der Bundesrepublik zu beeintrachtigen, oder indem sie ganz allgemein bei jeder einschlagigen Entscheidung die moglichen Auswir- kungen auf die Au enbeziehungen des Gesamtstaates prlifen und nach der gewonnenen Einsicht handeln. Die weitere Frage wlirde sich anschlie en, ob eine solme Unterstlitzungspflicht vielleicht nicht auf allen Gebieten ohne wei teres gegeben, aber doch auf entsprechendes Ersumen der Bundesregie- rung anzunehmen ware. 1 Siehe insbesondere: H. MOSLER, Die auswartlge Gewalt im Verfassungs- system der BRD (1954), und Kulturabkommen des Bundesstaats, ZaoRV, Bd. 16 (1955); W. GREWE sowie E. MENZEL, Die auswartige Gewalt der Bundesrepublik, in: VVdStRL, Bd. 12 (1954); G. H. REICHEL, Die auswartige Gewalt nach dem Grundgesetz fiir die Bundesrepublik Deutschland yom 23. Mai 1949 (1967); M. SACHAU, Wehrhoheit und Auswartige Gewalt (1967); CH. HIRSCH, Kulturhoheit und auswartige Gewalt (1968); S.