Burgerliches Recht Familienrecht

Bok av Heinrich Mitteis
1. Begriff und Wesen des Familienrechts. I. Das Familienrecht (FR.) ist yom BGB. in seinem vierten Buche geregelt worden. Seine systematische Zusammengehorigkeit mit dem Personenrecht, seine un- geheure soziale Bedeutung hatten freilich eine Behandlung v 0 r dem Vermogensrecht gefordert, wie sie in alteren Gesetzen schon vorgebildet war. Das FR. liefert die Nor- men fiir die wichtigsten Tatbestande des Volks- und Einzellebens; in ihm erhebt sich das Privatrecht zu seiner groBten sittlichen Hohe und beriihrt sich am nachsten mit tief eingewurzelten Vorstellungen ethischer und religioser Pragung. Schon dadurch ist del' yom Vermogensrecht vollig a bweichende Charakter des FR. bestimmt, der sich auBert in der fast durchweg zwingenden Natur seiner Vorschriften und der Formgebundenheit seiner Rechtsgeschafte. Aber es ware vollig verIehlt, dem FR. die Zugehorigkeit ZUlli Privatrecht ganzlich absprechen zu wollen. Nicht nur die Allgemeinheit, auch del' einzelne hat das starkste Interesse an del' Aufrechterhaltung der gegenwartigen FRordnung als einer Ordnung des Privatrechts. Eine;, Soziali- sierung" des FR. wfude den Riickfall in langst iiberwundene Lebensformen primi- tiveI' Volker und den groBten Kulturriickschritt del' Menschheit bedeuten.