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Beweisrechtliche Folgen Beim Verstoss Des Unfallversicherungstragers Gegen Seine Hinweispflicht Auf Das Widerspruchsrecht Gemass 200 Abs. 2 Sgb VII, 7
Bok av Andreas M Ller
Studienarbeit aus dem Jahr 2011 im Fachbereich Jura - ffentliches Recht / Staatsrecht / Grundrechte, Note: 12, Heinrich-Heine-Universitt Dsseldorf, Sprache: Deutsch, Abstract: A. Inhalt der Norm des 200 II SGB VII
Die Vorschrift des 200 II SGB VII ist mit der berschrift Einschrnkung der bermittlungsbefugnis" gekennzeichnet und befindet sich im Achten Kapitel (Datenschutz) des SGB VII. Die Norm hat folgenden Wortlaut: Vor Erteilung eines Gutachtenauftrages soll der Unfallversicherungstrger dem Versicherten mehrere Gutachter zur Auswahl benennen; der Betroffene ist auerdem auf sein Widerspruchsrecht nach 76 Abs. 2 des Zehnten Buches hinzuweisen und ber den Zweck des Gutachtens zu informieren."
Die Vorschrift besagt, dass der Unfallversicherungstrger einem Betroffenen mehrere Gutachter vor Erteilung eines Gutachtenauftrags benennen soll und darber hinaus der Betroffene auf sein Widerspruchsrecht gem. 76 II SGB X hinzuweisen ist.
In der Verwaltungspraxis hat sich die Benennung von drei Gutachtern eingebrgert.
Da es sich um eine Sollvorschrift handelt, kann auch die Benennung eines Gutachters seitens des Versicherungstrgers gengen, wenn auf dem entsprechenden Fachgebiet keine weiteren Gutachter zur Verfgung stehen. Der Versicherte hat kein eigenes, den Trger bindendes, Vorschlagsrecht.
Die Norm des 200 II. HS SGB VII ermglicht dem Betroffenen der Datenbermittlung an den Gutachter gem. 76 II SGB X zu widersprechen. Darber hinaus ist der Betroffene ber den Zweck des Gutachtens zu informieren. Hierdurch soll ihm die Auswahl der vorgeschlagenen Gutachter erleichtert werden1. Die Norm betrifft auch die Vergabe von Gutachtenauftrgen nach Lage der Akten2.
Der Unfallversicherungstrger ist verpflichtet, den Gutachter mit Namen, Anschrift und Berufsbezeichnung zu nennen. Nur dann ist sichergestellt, dass der Berechtigte ohne eigene Ermittlungen sich ber den vorgeschlagenen Gutachter informieren kann und eine sachgerechte Auswahl getroffen