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Wann Ist Eine K ndigung Durch Den Arbeitgeber in Einem Formnichtig Befristeten Arbeitsverh ltnis Unwirksam?
Bok av Sandra Kleber
Masterarbeit aus dem Jahr 2011 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Arbeitsrecht, Note: 1,0, Fachhochschule Mainz (Fachbereich Wirtschaft), Veranstaltung: Business Law - Rechtswissenschaften - Arbeitsrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Die vorliegende Masterarbeit beschftigt sich mit dem Problemkreis, ob eine in einem formnichtig befristeten Arbeitsverhltnis durch den Arbeitgeber ausgesprochene ordentliche Kndigung aufgrund einer vertraglichen (beschrnkenden) Vereinbarung des Kndigungsrechts unwirksam ist.
Hintergrund des gewhlten Themas ist die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes vom 23. April 2009 unter dem Az. 6 AZR 533/08 . In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer arbeitsvertraglich vereinbart, dass das befristete Arbeitsverhltnis aus wichtigem Grund beiderseitig mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende gekndigt werden kann. Der Arbeitgeber kndigte das Arbeitsverhltnis mit Schreiben vom 30. Januar 2007 zum 28. Februar 2007. Im Rahmen der vom Arbeitnehmer erhobenen Kndigungsschutzklage hatte sich das Gericht - nachdem die Unwirksamkeit der Befristung mangels Einhaltung des Schriftformerfordernisses festgestellt worden war - schlielich auch mit der Frage auseinanderzusetzen, ob das Arbeitsverhltnis trotz der vereinbarten Kndigungsmglichkeit ordentlich i. S. d. 16 Satz 2 TzBfG gekndigt werden konnte oder ob 16 Satz 2 TzBfG durch die von den Parteien getroffene Vereinbarung abbedungen oder beschrnkt wurde .
Haben die Parteien eines gem 14 TzBfG befristeten Arbeitsverhltnisses keine Vereinbarung ber eine ordentliche Kndigungsmglichkeit i. S. d. 15 Abs. 3 TzBfG getroffen, so ist der Arbeitnehmer auch bei Unwirksamkeit der Befristung vor dem Ausspruch einer ordentlichen Kndigung durch den Arbeitgeber fr die Dauer der beabsichtigten Befristung geschtzt . Etwas anderes gilt, wenn die Befristung allein wegen fehlender bzw. mangelnder Schriftform gem 14 Abs. 4 TzBfG unwirksam ist