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Der Beitrag von Immanuel Kant (1724 - 1804) zur Vorgeschichte der Internationalen Organisationen : Kants Werk Zum ewigen Frieden als Schlussel zum Verstandnis der Entstehungsgeschichte von EU und UNO
Bok av Michael A Louis
Studienarbeit aus dem Jahr 2005 im Fachbereich Jura - Rechtsphilosophie, Rechtssoziologie, Rechtsgeschichte, Note: 16 Punkte, Freie Universitt Berlin, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Bewertung des Einflusses Kants auf die ideengeschichtliche Entwicklung der Internationalen Organisationen wie UNO und EU ist umstritten.
Am 29. September 1795 erschien - 6 Jahre nach der Franzsischen Revolution - Kants Buch Zum ewigen Frieden". Die Ereignisse in Frankreich hatten in Deutschland eine rege Debatte ausgelst, die vor allem um die Frage der Brgerrechte kreiste.
Aus der Sicht Kants waren die amerikanische Unabhngigkeitsbewegung und die Franzsische Revolution Vorgnge von berragender Bedeutung, die sein Interesse an der Politik noch verstrkten. Kant teilte die Ziele der Revolution, aber missbilligte die Mittel, die zur Anwendung kamen
Obwohl ein entscheidender Einfluss der Friedensschrift auf die Entstehung nicht festgestellt werden kann - auch deshalb, weil die UNO nicht nur aus republikanisch verfassten Staaten besteht - betonen doch diverse Autoren die Nhe der Leitideen der UN-Charta zu den Vorschlgen Kants. Steiger meint, die UNO sei noch Friedensbund, nicht schon Vlkerstaat, weil sie auf der Kooperation souverner Staaten beruhe.
Es gibt aber auch bekannte Autoren, die in der UNO eine Zwischenform zwischen Weltstaat und Friedensbund sehen. Gem dieser Argumentation entsprchen der IGH und die Generalversammlung den Qualitten eines Friedensbundes, wohingegen die Institution des Weltsicherheitsrates aber darber hinaus in Richtung Weltstaatlichkeit gehe.
Im Hinblick auf den Parameter der Rechtsdurchsetzung muss tatschlich konstatiert werden, dass die Mglichkeiten des Sicherheitsrates nach Kapitel VII der VN-Charta eindeutig ber die Zwangsfreiheit des Friedensbundes hinausgehen. Allerdings bleibt hinzuzufgen, dass eine Rechtsentstehung ohne die Mitwirkung der Mitgliedsstaaten berhaupt nicht mglic