Drittverg tung Von Vorstandsmitgliedern Einer Aktiengesellschaft, Insbesondere Im Konzern

Bok av Gerrit Bulgrin
Bachelorarbeit aus dem Jahr 2011 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 15, Bucerius Law School - Hochschule fr Rechtswissenschaften in Hamburg (Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht), Sprache: Deutsch, Abstract: Wie bereits bei Adam Smith angeklungen, ist das Verhalten von Vorstnden in den letzen Jahren verstrkt zum Gegenstand ffentlicher Diskussion sowie wissenschaftlicher Errterung geworden. Den Anlass dafr bilden mehrere schlagzeilentrchtige Skandale, sowie das steigende Interesse an Aktien in allen Bevlke-rungsschichten. Vor dem Hintergrund dieser Skandale nehmen gleichzeitig die Fragen zu, wie Vorstnde zuknftig effektiver kontrolliert werden knnen. Als eine erste Antwort auf diese Fragen sind insbesondere die Bildung der Regierungskommission Corporate Governance und die Schaffung des Corporate Governance Kodex im Jahre 2002 zu nennen. Gleichzeitig ist auch der Gesetzgeber in den letzten Jahren in immer krzeren Abstnden ttig geworden. Diese Manahmen reichen jedoch fr die Disziplinierung des Managements hufig noch nicht aus. Daher sind die Aktionre vielfach zur anreizorientierten Vergtung von Vorstandsmitgliedern bergegangen, um den Vorstand auf diese Weise am unternehmerischen Risiko zu beteiligen oder zumindest die divergierenden Interessen zu einem Gleichlauf zu fhren. Insbesondere im Rahmen von greren Unternehmenstransaktionen kommt es dabei hufig vor, dass Aktionre Bonuszahlungen ausloben, um die Unsicherheiten zu berwinden, denen die Anteilseigner und das Management in solchen Phasen der Vernderung ausgesetzt sind. Erstaunlich ist allerdings, dass angesichts der Verbreitung dieses Phnomens bislang noch kaum Stellungnahmen in Literatur und Rechtsprechung existieren, zumal solche sogenannten Drittvergtungen" komplexe Rechtsfragen hinsichtlich grundlegender Prinzipien des Aktienrechts aufwerfen: So ist der Vorstand einer AG gem 76 Abs. 1 AktG dazu verpfl