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Die rechtliche Stellung leitender Angestellter
Bok av Valentin Wurth
Studienarbeit aus dem Jahr 2012 im Fachbereich BWL - Personal und Organisation, Note: 1,3, Hochschule Offenburg, Veranstaltung: Arbeitsrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Zur genauen Untersuchung der rechtlichen Stellung leitender Angestellter
bietet es sich einleitend an die Begrndung der Einteilung in Angestellte
im Allgemeinen und Arbeiter zu betrachten. Historisch geht diese
Unterscheidung ins 19. Jahrhundert zurck. Die Angestellten, die etwas
Besonderes waren, stellten eine relativ kleine Minderheit der Arbeitnehmer
dar. Mit zunehmender technischer Entwicklung am Arbeitsplatz
und den gestiegenen intellektuellen Anforderungen an die Arbeitnehmer
ist die Unterscheidung zwischen Arbeitern (Handarbeit) und Angestellten
(Kopfarbeit) immer schwieriger geworden. Es gibt heute viele Facharbeiter,
die erheblich mehr verdienen und mehr Verantwortung tragen
als Angestellte. Nicht zuletzt wegen dieser Entwicklung ist die unterschiedliche
Behandlung dieser beiden Arbeitnehmergruppen auch im
Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG
immer problematischer geworden, da dafr kein sachlicher Rechtfertigungsgrund
vorliegt. Gleichzeitig wurde die Rechtsstellung dieser beiden
Gruppen immer mehr angeglichen. So wurden beispielsweise Arbeitern
und Angestellten im 622 BGB gleiche gesetzliche Kndigungsfristen
eingerumt. Aus diesem Grund hat die Unterscheidung
zwischen Angestellten und Arbeitern nur noch relativ geringe praktische
Bedeutung.1
Leitende Angestellte gehren, wie der Name schon sagt zu den Angestellten,
doch nehmen sie in der Angestelltengruppe eine Sonderstellung
ein. Doch nicht jeder, der seinen BlackBerry dienstlich und privat nutzt,
ist ein leitender Angestellter. Im tglichen Berufsleben zhlt sich eine
Reihe von Mitarbeitern, die Verantwortung tragen, dazu. Doch fr die
rechtlich korrekte Einstufung als leitender Angestellter bedarf es etwas
mehr, denn viele Angestellte in Leitungsfunktionen haben nichts mit der
rechtlichen Einstufung als