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Die Ausserordentliche Kundigung Von Arbeitnehmern Bei Geringwertigen Vermogensdelikten Gegen Den Arbeitgeber
Bok av Guido Zech
Masterarbeit aus dem Jahr 2012 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Arbeitsrecht, Note: 1,7, Fachhochschule Bielefeld, Sprache: Deutsch, Abstract: Die sog. Bienenstich"- Rechtsprechung aus dem Jahr 1984 hatte die Rechtslage bei Vermgensdelikten von Arbeitnehmern gegen ihren Arbeit-geber klar gestellt: Wer klaut, der fliegt!". Eine Abmahnung ist in diesen Fllen entbehrlich, da derartige Delikte das Vertrauen des Arbeitgebers in den Arbeitnehmer nachhaltig und unwiederbringlich erschttern und somit einen wichtigen Grund" i.S.d. 626 Abs. 1 BGB darstellen, der eine Weiterbeschftigung unzumutbar macht. Die Geringwertigkeit des Schadens und die Umstnde der Tat sind in der Folge nicht nur im Rahmen der Rechtsprechung thematisiert worden, sondern auch in der Literatur. Eine breite Diskussion ber die Einfhrung einer Erheblichkeitsgrenze (Bagatellgrenze) fr auerordentliche Kndigungen entfachte sich in Form einer Gerechtigkeitsdebatte im Zusammenhang mit der Rechtspraxis im Strafrecht bei Bagatelldelikten und mit dem Umgang mit Managerfehlleistungen. Die neue Rechtsprechung im sog. "Emmely"- Fall hat den beinahe Absolutheitsanspruch des eine Abmahnung entbehrlich machenden Kndigungsgrundes bei Vermgensdelikten nunmehr aufgeweicht, wenn nicht sogar aufgelst. Bei der Interessenabwgung ist nunmehr der beanstandungsfreien Betriebszugehrigkeit als vertrauensbildendem Element eine grere Bedeutung beizumessen. Pointiert ausgedrckt, hat sich der Grundsatz Wer klaut, der fliegt!" in den Grundsatz Wer sein Vertrauen aufgebraucht hat, der fliegt!" gewandelt.
Durch die Emmely"- Rechtsprechung ergeben sich darber hinaus offene Fragen, wie z.B. das Vertrauensverhltnis entsteht und zu bemessen ist und wie der Arbeitgeber im Streitfall nachweisen kann, im Zeitpunkt der Kndigung nur ein geringes oder kein verbliebenes Vertrauen zum betroffenen Ar-beitnehmer gehabt zu haben. Es ist mithin vonnten, Kriterien fr die Interessensabwgung nach 626 Abs. 1 BGB zu entwi