Die Zulassigkeit der Videouberwachung von Arbeitsplatzen mit oeffentlich zuganglichen und nicht oeffentlich zuganglichen Raumen

Bok av Dennis Stuckmann-Selmanovic
Studienarbeit aus dem Jahr 2012 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Arbeitsrecht, Note: 1,3, Fachhochschule fr ffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen; Bielefeld, Veranstaltung: Datenschutz, Sprache: Deutsch, Abstract: In den letzten Jahren ist ein sprunghafter Anstieg der Videoberwachung zu verzeichnen. Dieser Anstieg ist sowohl im ffentlichen als auch im privaten Bereich zu beobachten. Grund hierfr, stellen zum einen der technische Fortschritt, der die Installierung immer kleinerer und leistungsfhigerer Gerte zu verhltnismig geringen Kosten ermglicht , als auch das steigende Sicherheitsbedrfnis der Brger dar . In ffentlichen Bereichen wird die Videotechnik bereits seit einigen Jahren zur berwachung von ffentlichen Straen und Pltzen, ffentlichen Verkehrsmitteln und Bahnhfen, zur Prvention und Repression von Straftaten eingesetzt. Aber auch private Stellen setzen Videotechnik fr diese Zwecke ein (...) Im Arbeitsleben machen sich Arbeitgeber diese technische Mglichkeit gern zunutze. Allerdings rckten in den letzten Jahren Skandale der heimlichen Mitarbeiterberwachung bei Lidl5, Burger King und Ikea6 ins Licht der ffentlichkeit. Dabei wurde nicht nur die Arbeitsleistung dokumentiert, sondern auch Toilettengnge oder Liebesverhltnisse unter den Mitarbeitern.7 Somit wurden intimste Bereiche der Mitarbeiter berhrt. Ziel dieser Arbeit ist es, festzustellen ob die Videoberwachung am Arbeitsplatz berhaupt zulssig ist und welchen Zulssigkeitsvoraussetzungen sie unterliegt. Insbesondere soll der Frage nachgegangen werden, ob eine heimliche Videoberwachung von Mitarbeitern, wie sie in den oben genannten Beispielen durchgefhrt wurde, rechtlich zulssig ist. Anhand von Gerichtsentscheidungen des Bundesarbeitsgerichts und der Anwendung des Bundesdatenschutzgesetzes soll diese Frage beantwortet werden. Nachdem der Zweck der Videoberwachung aus Arbeitgebersicht erlutert wird, soll zunchst eine Darstellung der Grundrechtsproblematik erfolgen.